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für äusser» Anstand und förmliches Recht folgend, der einge-gangenen Bedingung auch förmlich von Dem entlassen seyn,zu dessen und seiner Söhne Gunsten allein er sich dazu ver-standen hatte, der also auch nur allein deren Erfüllung inAnspruch nehmen konnte. Dieses war sein Neffe und Adoptiv-Sohn, sein Ncgierungsnachfolger Herzog Philipp. Ausdrücklichhatte Friedrich, in der Urkunde von 1452 das CölibatVer-sprechen beschränkt auf „Philipps lcptagen vnd auch seinerelichen natürlichen Sone, die von Im geboren werden, lcp-tagen ".
Noch unvermählr und kinderlos (sein ältester Sohn warderst 1478 gebohren), in Erwägung ziehend die Unnatürlichkeitdes Versprechens, des Versprechers unermeßliche Verdiensteum Haus und Land, und daß die Fortpflanzung der Kurliniezur Zeit auf nur zwei Gliedern derselben (Friedrich undPhilipp) beruhe, erließ Herzog Philipp, bei vollkommensterWillensfreiheit, seinem AdoptivVarer und Oheim das Cölibat-Versp rechen zweimal, in eigenen deßhalb ausgefertigtenfeierlichen Urkunden.
Das erstemal geschah es in einer aus Germersheimvom 29. April 1479 datirren Urkunde. Kremer erwähntdieser Urkunde nicht, obgleich sie in dein ihm zum Gebrauchoffen gestandenen Mannheimer Archiv befindlich gewesen, und
vnluntatidns aägect.a (.len. t72g.fi>) Z. 36. und in dessen Opnsc.V. I. n. Z. p. t6Z. (3. X. dnntlier, jzr. üe invalicla coeli-katns coaclitione ultimae volnntati -nflects. Heimst. »792. fi.
C. L. Knorre, rechtliche Anmerkungen, Num. XV, Z. 8, 9 n.II, S. 246 ff. E. k?. ^Valcb, introä. in controversias )ur!sciv. (eclit. z. 179t), p. 280. Oanz, Handbuch des deutschenPrivatrechts, Bd. VI, §. 569.— Daß auch bei Erlauchten dasCvlibatVersprechcn " contra ponos mares Atc^ue statnm keipnlzli-cae" sey, wird anerkannt von L. (7. 8truv, jurisprntlentia be-roica, V. I. p. 3gZ. und von Moser, Teutsches Staatsrecht,Th. XII, S. 504.