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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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Hochherzig, wie er war, des Laiides und des HausesWohl seinem persönlichen unbedingt vorziehend, willigte Friedrichauch in dieses Ansinnen. Bald sechs und zwanzig und einhalbes Jahr alt, übernahm er die Verpflichtung zu demwidernatürlichen Cölibar, gelobend, daß er keine eheliche Ge-mahlin nehmen wolle bei Lebzeiten seines Neffen und Adoptiv-Sokns, des Herzogs Philipp, und dessen ehelicher Söhne(Z. 7).

8- 22.

Herzog Philipp erläßt urkundlich seinem AdoptioVnter zweimal das Cölivak»

Versprechen

Vor seinem Regierungsantritt hatte also Kurfürst Friedrichdas ihm angesonnene Versprechen des ehelosen Standesgegeben I. Das Bernunfrrecht und die heilige Schrift ge-statte» dem Menschen in Ansehung des Eintritts in den ehe-lichen Stand einen so hohen Grad von Freiheit, das; billigdem Gewissen eines Jeden, welcher den ehelosen Stand ge-lobt hat, solches aber zu halten sich nicht vermögend findet,überlassen bleiben musi, mehr der natürlichen Freiheit als deinunnatürlichen Zwang zu folgen. Indeß war es kein blossesGelübde, es war ein convenrionelles Versprechen, durch welchesFriedrich sich zu dein Cölibar verpflichter hatte, und wenngleich eine verbindende Kraft der Bedingung des ehelosenStandes (nicht des Witwenstandes) bei verrragmäsigen Zu-sagen und Vermächtnissen nach strengem Recht nicht anerkanntwird so wollte doch Friedrich, seinem sittlichen Sinn gruch

t) Urkunde vom tZ. Jänner 1452; in Kremer, Urkundenbuch,S. 44.

2) Analogische Anwendung finden hier nachstehende Ausführungen:ä, 8. ö ru IIII Iju ei st üiss, üe coiiüiüoiiv si uoii iiiipseiil ulüwis