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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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das Urtheil, den siegreichen Friedrich für verfallen erklärendin des ReichsAcht und Aberacht und, der beleidigten Majestätund des gebrochenen Landfriedens halber in die Pön derGoldenen Bulle und der königlichen Reformation, auch desfünf- und vierjährigen Landfriedens, befehlend zugleich, daßderselbe den Kurfürstentitel ablegen, und der Regierung desKurfürstenthums der Pfalz sich nicht weiter annehmen solle ').

Mehr zum Vorwand, als zu einem rechtlichen Entschei-dungsgrund, ward angegeben:weil der Pfalzgraf" (vor 22Jahren)sich eigenmächtig und widerrechtlich in die Kurwürdeeingedrungen (?), und sie, aller kaiserlichen Abmahnungenungeachtet, dem rechtmäßigen Erben" (der nach erlangterGroßjährigkeit Alles genehmigt hatte!)vorenthalten" habe.

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Welches aber, factisch und rechtlich, ohne Folge bleibt.

Factisch und rechtlich, blieb der form- und rechtlose Sprucholme den geringsten Erfolg. Nicht Einer von den Reichs-ständen machte auch nur Miene, die Vollziehung auf sichzu nehmen, des Kaisers Majestät Selbst aber war dazu vielzu unmächtig. Auf die Reichsstädte allein schien er indieser Hinsicht gerechnet zu haben, denen er deßhalb gleichan: folgenden Tage durch den Grafen Hugo von Werdeitbergförmliche Anzeige von dein Spruch hatte machen lassen ^).Ohnedieß unzufrieden mit diesem Kaiser überhaupt, und wegen

t) Müller, Reichstags - Thcatrum :c., Vorstellung V, Cap. 45 ,S. 626 ff. Kremer, Geschichte :c., S. 492 496. Häber-li» a. a. O., Bd. Vll, S. 44 46.

2) Muller a. a. O. , S. 627.