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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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spiele, und sogar ausdrücklich bestätigt von Kaiser Carl IV.in der Goldenen Bulle von 1356 ').

Im Jahr 1464 gewann es das Ansehen, als ob desKaisers Gnadensonne endlich über Friedrich leuchten wolle.In seinem Krieg mir dem Markgrafen Carl von Baden, dessenBruder dem Bischof von Metz, dem Grafen Ulrich von Wir-remberg und ihren Bundesgenossen, hatte Friedrich in derglorreichen Schlacht bei Seckenheim (36. Juni 1462) jenedrei gefangen genommen und bei ihrer Loölassung sich ein ver-hältnißmäsig bedeutendes Lösegeld, auch überdies' eine Conven-rionalSrrafe von fünfzig rausend Gulden für den Fall ver-sprechen lassen, wenn ihnen nicht gelingen werde, des Papstesund des Kaisers Unwillen gegen Friedrich "ganz abzutragen"(zu beseitigen). Der allseitigen vollen Aussöhnung halberward eine Zusammenkunft zu Oehringen veranstaltet, wobinder Kaiser den Markgrafen Albrecht von Brandenburg undden Erbmarschall von Pappcnheim, der Papst zwei Legaten,Kurfürst Friedrich etliche seiner Räthe, so auch die Kurfürstenvon Mainz und Trier und der Graf von Katzenelnbogen Ab-geordnete schickten. Daselbst gaben Friedrichs Bevollmächtigtedie Pönalverschreibungen der drei gewesenen Gefangenen zurück,

1) V. L. oap. V. §. Z. Vollständig erwiesen, gegen die vonSenckenberg und Olenschlagcr vorgebrachten Zweifel, istdiese rhcinpfälzischc Befugnis von 1. 5Vosteliio<I, anMzui-tgtes stillicü ttalaUu! >u Laesarem; in den Xctis acastomiae Vboo-storo-ttslaMme, vol. IV. bistoricum, uum. IX. Lrolliri8, stestooatu Rraucme rlionmum; in den angef. Xvus, Vol. III. p. ^77.5cz. H. W. v-Günderrode, sämmtliche Werke, Th. I, S. 230.P. E. Spieß, archivische Nebenarbeiten, Th. II, Num. 2,S. 7 ff. G. Hufe land, das Rheinpfalzgrafcn - Richteramtüber den Kaiser; in Fabri's und Hammerdörfer's histor. n.geogr. Monatschrift, 1788, St. IV. C. G. Heinrich, teutscheReichsgeschichte, Th. IV, S. 515 ff. Behauptet auch von demKurCollegium; in Moser's Anmerkungen zu der Wahlcapi-tulation Carl's VII., Th. IV, S. 187.