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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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schläfrigen und mbeirscheuen ') als argwölmischcn Kaiser Eifer-suchr und Besorguiß zu erregen. Nicht nur diese und Ver-hetzung von Feinden des gefürchteten Pfalzgrafen, sondernauch ein besonderer aus dein damaligen ReichsStaarsrechr ab-geleiteter Grund, mochten ihn bestimmen, seine Zustimmunghartnäckig zu versagen. Der charakterschwache Friedrich, desReichs Oberhaupt, konnte bei seinen vielen Rcgierungsfehlern,seinen Begehuugs? und Unterlassungssünden, leicht in den Fallkommen, vor dem charakterfesten Friedrich, als regierendenRheinpfalzgrafen, in Streitsachen als Partei zu Recht stehenzu müssen. Dann mußte er erwarten, was mit Gewischeit ersich voraussagen konnte, daß der pflichtgetreue, recht- undthatkräftige Mann das Recht ausspreche ohne Ansehen derPerson. Dem Rheinpfalzgrafen nämlich, umgeben von etlichenFürsten, Grafen oder Herren als Beisitzern, gebührte, inCivilStreitigkcircn, das Richrcramt über den Kaiser. Be-gründet war diese rheinpfalzgräfliche hohe Richterbcfugniß durchein altes Reichsherkommen, erwiesen durch vorgekommene Bei?

1) ,,0 Imperator, exsuri-e i^itur jam laustem cpi! stormis",

so apostrophirte, um das Jahr 1460, diesen Kaiser Petrusste ^ustlo (Doctor Peter aus der Stadt Andlaw im Elsaß),in seinem Werk: I)e imperin liumauo-lstermanieo s Vr-zeut. 160Z.4.), üb. II. 0. r8. Sehr ernste Mahnungen an diese» Kaisererließen die Kurfürsten in zwei von ihnen entworfenen Collegiäl-Schreiben von 1456. " Peremptorie" setzten sie ihm eine Tag-fahrt aus den achten Tag nach der heiligen Dreifaltiqkeit in Frank-furt bei ihnen persönlich zu erscheinen, und, "wie Er pflichtigund schuldig" sey, der Reichsangelegenheiten mit Ernst sich anzu-nehmen; wo nicht, so möge Er wissen, daß Ihm fortan nicktlänger anstehe, ein Haupt des Reichs zu sepn, und würden Sie,die Kurfürsten, dann um ein anderes Haupt sich vorsehen, --dar-nach sich uwir Keyserliche Majestät mag wissen zu richten». Mül-ler's angef. Reichstags-Tkeatrum, Vorstellung III, Cap. 2, S.560 f.

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