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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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der Regierung seines Oheims sehr wohl zufrieden, und esauch sein freier und ungezwungener Wille sey, daß derselbenoch länger Kurfürst bleiben solle '). Der Kaiser setzte Miß-trauen in die Echtheit dieses Schreibens. Er gab dein Kur-fürsten von Sachsen und dessen Bruder Albrecht Auftrag,sich deren bei Philipps eigener Person, ohne Beiseyn Fried-richs oder der Seinigen, zu versichern. Ihre zu dein Endenach Heidelberg, von wo Friedrich vorher sich deßwegen entferntharte, abgeordneten Räthe gaben Bericht, daß Philipp, dein seineZeitgenossen und die Geschichte den Namender Aufrichtige"(Ünkwuu8) gegeben haben, sich gegen sie zu der Echtheitund dem ganzen Inhalt seines Schreibens, als seiner durchausfreien Willensmeinung, in Person bekannt habe

Als endlich Herzog Philipp schon vor sechs Monarendas Alter von achtzehn Jahren erreicht harre, welches dieGoldene Bulle und kurpfälzische Hausgesetze zu der Großjäh-rigkeir eines Kurfürsten von der Pfalz und zu dessen Regie-rungsantritt erforderten I, genehmigte derselbe in sehr feierli-

1) Krem er's angef. Geschichte : c., S. 370.

2) Ebendaselbst, S. 370 ff.

3) Das römische Recht, welches den Anfang der Großjährigkeit inden Ablauf des fünf- nnd zwanzigsten Lebensjahres setzt, hatte inder Zeit der Minderjährigkeit des Herzogs Philipp als gemeinesReichsrecht noch keine gesetzliche Autorität, am wenigsten beireichsunmittelbaren Erlauchten. Dieselbe erlangte es erst in derZeit des im Jahr 1493 zur Regierung gekommenen KaisersMaximilians I. Bis dahin war in demselben Jahrhundert dieeinander entgegenstrcbende Vorliebe für das fremde und einhei-mische Recht in stetem Kampf, mithin die allgemeine Gcsetzkraftdes römischen Rechts noch unbegründet, v. Selchow, Geschichteder in Teutschland geltenden Rechte, Z. 283. Walch's Ge-schichte der in Teutschland geltenden bürgerlichen Rechte, S. 33g.Kien er, eomnienwrii cle ori^ine er progressu Ie°um juriuml^ueAermanicorum, ?srt. II. Vol.». Z. <Z. p. 2 »6. Runde, Grund-