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„Sone die von Jme geborn werden lepragen". Zugleichverpflichtete sich Friedrich, daß alle Besitzungen, die von Varerund Mutter auf Ihn gekommen, und die so Er zeither er-worben oder künftig erwerben werde, bei dem Fürstenthum derPfalzgrafschaft erblich und ewig bleiben sollen.
Hierauf ward an den gehörigen Orten die feierlicheHuldigung für Friedrich, als nunmehr regierenden Landes-herrn, eingenommen. Ueberall wurden vorher den zur Hul-digung Versaminelrcn die drei oben erwähnten Urkunden vonden HuldigungsCommissären zur Einsicht vorgelegt ').
Erkohrcn und bewogen war sohin Friedrich zu der Ueber-nahme der Landesregierung mir der Kurwürde in eigenemNamen, und zu der Arrogation seines unmündigen Neffen,durch dringende Bitte der Stände und Notabeln des Landes,auf den Rarh und nur Zustimmung der Bischöfe von Wormsund Speier, des Teurschineisters, verschiedener Reichögrafenund Herren, der kurpfälzischen Vassallen und vornehmstenHof- und Staatsbeamten nicht nur, sondern auch selbst derkurfürstlichen Witwe, Philipps Mutter. Geschehen war solchesgegen seinen freiwilligen Verzicht auf seine Landesporrion undkünftigen Erwerbungen, zum Vortheil des Fürstcnrhums derPfalzgrafschaft, und unter dein Gegenversprechen des Cölibats,dieses jedoch ausdrücklich nur zum Vortheil seines NeffenPhilipp und dessen „ehelicher natürlichen Söhne".
Den, in der päbftlichen Bulle ertheilten Auftrag gemäß,erklärten der ErzbischofJacob von Trier und der BischofReinhard von Worms ihre Bekräftigung und Zustimmung
t) Daß dieses geschehen sey, ward in allen Hnldigungsbriefen aus-drucklich gemeldet. Krcmer's Geschichte tc., S. 44, Note 4.