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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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bewilligten Clausel des ehelosen Standes mit deutlichenWorten zu erwähnen. Sie ward, in der Anführung dessummarischen Inhaltes der dem Papst überreichten Bittvor-stellung, eingehüllt in eine auf das Allgemeinere sich beschrän-kende Umschreibung.

Aber wichtiger noch, für den Zweck gegenwärtiger Ab-handlung, ist, daß der heilige Vater meldet, es sey in derihm überreichten Vorstellung ') (irobis nupoo exlriküapotllio") berichtet: man sey übereingekommen,daß zwarnach Friedrichs Ableben Herzog Philipp, und nach dessen Todsein Sohn, wenn er einen hinterlasse, in der Landesregierungsuccediren solle, würde aber Philipp ohne Hinterlassung einesSohnes sterben, und Friedrich ihn überleben, dann solle dieNachfolge in der Landesregierung auf Friedrichs der ei li-stige Erben übergehen". In solcher Art ward demMannstamm Friedrichs das hausgesetzmäsige SuccesstonsRecht dergestalt zugestanden und gesichert, daß nur PhilippsMannftamm, als die von dem Kurfürsten Ludwig III. gestif-tete ältere oder erstgebohrne Linie, dem Mannftamm Fried-richs, als der jüngeren oder nachgebohrnen Linie, in der Suc-cession vorgehen solle. Denn offenbar geht der Sinn desWortlautes dahin, daß überhaupt Friedrichs Mannstamm denMannftamm Philipps, als den der erftgebohrnen Linie, in

1) Diese Bittvorstellung hat Kremer ebenfalls in sein Urkun-denbuch nicht aufgenommen; auch hat er in seiner Geschichten.,S. 36 u. 42, von ihrem Inhalt nichts berichtet. Dasselbe giltvon den Bittvorstellungen, welche Friedrich und die kurpfälzischenStädte au den Kaiser erliessen, um dessen Genehmigung derUebereinkunft zu erwirken, deren er S. 35 nur oberflächlich er-wähnt. Das Bestreben dieses Geschichtschreibers, Mittheilungenzu vermeiden, welche fiir das hausgesetzmästge Nachfolgerecht vonFriedrichs Mannstamm sprechen, ist unten (Z. 4t) bemerklich ge-macht.