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und mehr noch «vollen mußte und vermochte, wenn er ineigenem Namen und auch für eigenes Interesse zu handeln hatte.
War doch Friedrich der nächste KurAgnat, und fürden sehr möglichen Fall des ohne successivnsberechtigte Nach-kommen erfolgenden Ablebens seines kurfürstlichen Pflcgbe-fohlenen, dessen Regierungsnachfolger von Rechtswegen. Schonwährend der Vormundschaft und Regierungsverwesung gebührteihm zu eigener Verfügung der Reinertrag der Landes- undKammereinkünfte, nach dem damaligen Grundsatz der Muelalruetrmrm. Blieb aber auch Philipp am Leben, und gab erHoffnung zu männlichen Nachkommen, so war darum Friedrichnicht gehindert, schon vom Jahr 1451 an die von dem Baterihm hinterlassenen bedeutenden Landestheile, mit Inbegriff desvon seinem Bruder Ruprecht ihm abgetretenen Antheils, dieauf acht Jahre nur er seinem verstorbenen Bruder überlassenhatte, in Selbstregierung für sich und seinen Mannstamm zu-rückzunehmen. Eine solche Trennung der väterlichen Länderkonnte, zumal in jener fehdereichen Zeit, nicht Statt haben,ohne offenbaren grossen Nachtbeil des Hauses und des Landes;um so mehr, da Philipps Landestheile mit Schulden undGülten beschwert, jene Friedrichs davon frei waren.
Unter so ausserordentlichen, so dringenden Umständen,wünschten sehnlich alle Vaterlandsfreunde, riethen und machtenendlich (1451) die ausgezeichnetesten Fürsprecher des ganzenLandes, die gleichsam zu einem allgemeinen Landtag versam-melten Prälaten, Grafen, Herren, Ritterschaft undLehnleute, angelegentlich und förmlich den Antrag, daßder rath- und thatkräftige Friedrich die Zügel der Regierungso fort in eigenem Namen ergreifen möge. Man erinnertesich zweier ähnlicher Fälle in dem Hause Pfalz. Als 1327Kurfürst Adolph mit Hinterlassung eines unmündigen Kurprinzen,nur 22 Monate alt, gestorben war, sueeedirte ihm in der