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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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qalt ausnahiwveise, nach Vorschrift der Goldenen Bulle von1356, nur in der pfälzischen (Bayern erhielt dieselbe erst 1623)Kurwürde und in den damit verbundenen Kurlanden im eigent-lichen Sinn '). Was ausser den Kurlanden ein Kurfürst er-erbt oder in anderer Weise erworben hatte, war der reichs-gesetzmästg bestehenden kurfürstlichen PrimogeniturSuccessionnicht unterworfen ^).

1) Die Bestandtheile der pfälzischen Kurlande wurden durch eineneigenen Vertrag, welchen 4378 zn Amberg (nicht zu Nürnberg)die drei Pfalzgrafen Ruprechte, der ältere, der jüngere und jüngsteschlrssen, alö solche bestimmt die ewiglich bei dem, der Pfalzgrafbei Rhein (d> h. zugleich Kurfürst) ist, bleiben sollen; in den Ur-kunden zur Vorlegung :c., S. 197. Bachmann a. a. O.,S. 107, wo auf ähnliche Verträge von 1357, 1368 und 1395(S. 195 ff.) hingewiesen wird. Später wurden die Territorial-Bestandtheilc des Kurfürstenthums verzeichnet, und als solche,welche in der Theilung dem erstgcbohrnen Sohn alsVoraus"(Ib'üeeipuum vlemor.ile) zu lassen seyen, benannt, in dem aufBefehl des Kurfürsten Ruprechts UI., zugleich Kaisers, durch sie-ben von dem Kurfürsten verordnete Thcilungsrichter gefertigtenTheiluugsbrief von 1410; in Lünig's Reichsarchiv,»peo., Abthcil. 1, S. 597, und in Moser's teutschem Staats-recht, Th. XIII, S. 11 ff. Vergl. Bach mann a. a. O., S.110 f. Ein abermaliges Verzeichnis; steht in dem Revers desKurfürsten Friedrich des Siegreichen vom 24. Jänner 1472, inden Urkunden zu Cph. Jac. Kremer's Geschichte des KurfürstenFriedrichs I. von der Pfalz (Mannh. 1766. 4.), S. 455. Kur-fürst Friedrich vermehrte, in derselben Urkunde, die Kurlande be-deutend durch Hinzufügung der von seinem Vater durch letztwil-lige Verordnung ihm angewiesenen Landestheile; in den angef.Urkunden, S. 455 u. f.

2) In dem in der nächstvorhergehenden Note erwähnten Theilungs-brief von 1410, ward von dem zu den Kurlanden nicht gehören-den Landcrnachlaß des Kurfürsten Ruprechts III., dem erstge-bohrnen Sohn, dem Kurfürsten Ludwig III., eben so wohl, wieden drei nachgebohrneu Söhnen, ein bestimmter Theil zugewiesen.Ebenso verordnete Kurfürst Ludwig III. in seinem Testament von1427, daß die daselbst benannten Besitzungen, als zu den Kur-landen nicht gehörend, von allen seinen Söhnen in Gemeinschaftbesessen werden sollten. Der zweite von diesen Söhnen, Friedrichder siegreiche, später Kurfürst, trat den ihm daran gebührenden