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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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Da das Fürstliche Haus Löwenstein-Werthe im ingerader Linie abstammt von dem Pfalzgrafen und KurfürstenFriedrich dein Siegreichen, da dasselbe die Rechtinäfigkeit dieserAbstammung, und vermöge derselben für sich die Eigenschafteines stammverwandten Zweigs des Hauses Wittelsbach be-hauptet; so bildet die pragmatische Sanction von Pavia zu-gleich die urkundliche Grundlage seines Anspruchs auf even-tuelle familienfideicommissarische Staatsnachfolge in den Bayeri-schen oder Wittelsbachischen Stammlanden.

Theil im I. t443 auf acht Jahre seinem ältern Bruder, demKurfürsten Ludwig IV., gegen ein bestimmtes Deputat ab. Ma-ser, a. a. O>, S. 18 f. Eine ähnliche Bestimmnng machte Kur-fürst Philipp, in seinem Testament von 1506; worauf, nach dessenTod, der erstgebohrne Sohn, Kurfürst Ludwig V., die Kurlandeals Voraus erhielt, und die übrigen Besitzungen mit seinem Bru-der Friedrich in gleichem Maas theilte. Mofer, a. a. O., S.19. Die Succession nach PrimogeniturRecht ward in der Pfalz,ausser den Kurlandcn, erst 1568 von dem Herzog Wolfgang, inder Bayerischen Hauptlinie erst 1578 eingeführt. Vorlegung:c.,S. 44. Die Pfalz-Bayerischen Hausverträge von 1766 und1771, bestätigten solches für alle unter dem allgemeinen Haus-Fideicommiß begriffenen Länder. Vorlegung :c., S. 44 u. 46. Erst nach gänzlicher Erlvschung des Mannstammes, in beidenHanptlinien, kann der Weiberstamm zur Staatsnachfolge gelangen.So der Theilungsvertrag der drei Söhne des bayerischen HerzogsStephan von 1392, und der Pfalz-Bayerische Hausvertrag von1766. Vorlegung :c., S. 36 u. 44.