Druckschrift 
Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
Seite
8
Einzelbild herunterladen
 

8

grundgesetz oder FamilienStatut vom 5. August l8l9^), dochmit der dabei vorausgesetzten Aenderung, durch welche KönigMaximilian Joseph, in der Haus- und Staats-Domanial-Fideicommiß-Pragmatik vom 20. October 1804, das Kammer-vder HausFideiconunißgut für dem Staatsgut einverleibt er-klärt hat.

. 3.

Fortsetzung,

Der HausGrundvertrag von Pavia, in Verbindung mitdem ihn auf Nieder- Bayern erstreckenden Jngolstädter Ver-trag von 1348, verordnet immer währen de Unvcräusser-licbkeit aller Pfalz-Bayerischen Länder und Staatsgüter. Erverbietet, irgend Etwas davon zu verkaufen, zu Leben zugeben, zu verpfänden an Könige oder Fürsten (hypothekarisch)zu versetzen, oder zu verwechseln (vertauschen) mit Gefährde,das heißt, wenn nicht das Surrogat dein wahren Werth deseigenen Tauschgcgenstandes gleich kommt; wäre aber Einer ge-nöthigt, Etwas davon zu verkaufen, so soll er es Niemandanders als an Familienglieder geben oder verkaufen.Was an Land oder Gütern von einem Theil versetzt oder ver-kümmert ist, soll derselbe einlösen. Er verordnet ferner wechsel-seitiges Nachfolgerecht der Paciscenten und aller ihrerNachkommen, in Landen, Leuten und Herrschaft. Endlichstipulirt derselbe ewige Union und wechselseitige Hülfe (Defen-sivAllianz) derselben, mit Leib und Gut gegen männiglich.

1) Tit. V; >n dem Bayerischen Regierungsblatt von 1821, Num. I. Eben so in dem Familiengesetz vom 28. Juli 1810; und indem Familiengesetz v. 28. Jänner 1816, in dem Regierungsblattv. 1816, St. XI,, S. 747. Von der Erbfolge in der Baye-rischen Krone; in v. Dresch Abhandlungen, Th. I (1831), S.209 236.