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„tbeilbare unveräusserliche Fideicommißmasse" erklärt, „derganze gegenwärtige Compler Unserer (des Kurfürsten Maxi-milian Josephs) sämmtlichen Erbstaaten an Landen, Leuten,Herrschaften, Gütern, Regalien, Renten, mit allem Zugehör",nack einem hinzugefügten näheren Verzeichnis?, und mit derBestimmung (Art. (8), daß ein vollständiges Verzeichnißsämmtlicher Bestandtheile dieses Fideicommifses hergestellt werdensoll. Zugleich ist (Art. (8, cl und e) darin festgesetzt, daßjeder aus der Kurfürstlichen Linie abstammende Herzog, nachmit zurückgelegten: t8 Jahre erlangter Großjährigkeit, durcheine Accessionsacte zu dieser Pragmatik sich verpflichten soll,und daß alle Ministerien, Landesstellen und Staatsbeamtenin ihren Pflichtformeln auf dieselbe beeidigt werden sollen.Auch sollen (Art. (9) „künftige Erb- und Landeshuldigungen,neben dem regierenden Landesfürsten allezeit auf das Gesanunt-haus gerichtet werden, um den gesammten HausAgnaten denCivilMitbesitz der Pfalzbaperischen vereinigten Erbstaaten nachdem Hausvertrag von (774 noch besser zu versichern". Aus-drücklich ward diese Haus- und Staats-Domanial-Fideicom-miß - Pragmatik bestätigt, in der Verfassungsurkunde des König-reichs Bayern vom (. Mai (898, Tit. 2, Z. ((, und indessen neuester Verfassungsurkunde von (8(8, Tit. 3, Z. 3 Z.
Endlich sind die Hauptbestimmungen des Grundvertragsvon Pavia, so weit sie nicht auf vorübergegangene Staats-verhältnisse des Teutschen Reichs sich beziehen, wiederholt inder Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern vom 26. Mai18(8 2), und in dem neuesten Königlich-Bayerischen Haus-
t) Beide in Pölitz europäischen Verfassungen seit 1789, Bd. I,S. 98 und 137.
2) Tit. II und III ; in Pölitz angef. Verfassungen, Bd. I, S. 134 ff.— So auch schon in der Vcrfassnngsurknnde des KönigreichsBayern vom 1. Mai 1808, Tit. II, Z. 1 — 4 n. F. 11; beiPölitz a. a. O., S. 97 f.