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1774 H, in dein Pfalz-Bayerischen Haupt-Unious Hausver-trag, nebst SeparatZlcte, vom 12. October 1796"), und indem von dem Kurfürsten mit dem Herzog Wilhelm von Bayernam 36. November (863 geschlossenen ApanagialReceß. Das-selbe gilt von den Hausverträgen, welche seit 1338 in derpfälzischen Hauptlinie unter Mitgliedern derselben geschlossenwurden, sey es in Beziehung auf diese ganze Hauptlinie H,oder nur unter einzelnen Linien derselben H.
Auch ward ausdrücklich auf der Grundlage des Tractatsvon Pavia und der seit ihm geschlossenen „Familienverträge,sowohl der einzelnen abgetheilten Linien unter sich, als auchdes Gesammthauscs, und mchrer letzten Willensverordnungen",die Haus- und Staats-Domam'al-Fideicommiß-Pragmatik desKurhauses Pfalzbayern vom 26. October (864 H errichtet,für den Zweck" ungeschmälerter Erhaltung des gesummtenStaats- und Kameralvermogens". Darin wird (Art. 2) für„Haus- und Staats Fideicommiß", für „eine einzige, un-
t) Diese Hausverträge sind abgedruckt in den "Urkunden" zn derangeführten Vorlegung ?c., S. 57 ff., die von 1766, t77l,und 1774 auch, mit Anmerkungen, in I. I. Moser's Tech-nischem Friedensschluß vom I. 177g, mit Anmerkungen, S. 105—137. Das Wesentliche ihres Inhaltes, in Absicht auf Fami-lienFideicommiß und Nachfolge, ist dargestellt von Bach manna. a. D., S> 36 —104.
2) In G. v. Aretin's Genius von Bayern, Bd. I, Heft 1 (1303),S. 15 — 38.
3) Man s. das Verzeichnis' bei Bach mann a. a. O., S. 104 —115, vergl. mit S. 96.
4) Verzeichnis! der Verträge der Zweibrückischen Linie mit andernPfalzgräflichen Linien, bei Bachmann a. a. O., S. 115 —138.
5) Sie steht in dem Churpfalzbayerischen Regierungsblatt von 1805,St. V, S. 162—182. — Mit derselben steht in Verbindungdie StaatsschuldenPragmatik des Kurhauses Pfalzbayeru von dem-selben Datum, in dem angef. Regierungsblatt von 1805, St. VI,S. 202 ff.