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Pfalzgrafen — gegen eine Abfindung mit Geld und Silber,wofür baneriscbe Landestbeile antichretisch verpfändet wurden —ihren damaligen Ansprüchen auf Nieder - Bayern entsagten,aber mit Vorbehalt der Nachfolge auch in diesem Landestbeildes Hauses Wittelsbacb, nach Abgang des Mannstammes inder Ludwigifchen Hauptlinie.
Der Bertrag von Pavia ist, noch heute, das erste undoberste Wittelsbacher oder Pfalz-Bayerische HausGrundgesetz.Als Grundlage und Richtschnur diente derselbe in allen nach-folgenden Hausverträgcn; sowohl in denen, welche die Her-zoge in Bayern Ludwigischer Linie unter sich, als auch indenen, welche dieselben mit ihren Stammvettern aus der Ru-dvlphischcn Linie errichteten H. Namentlich ist solches der Fallin den Hausverträgen von 1349, 1353, 1392, 1429, 1487,l490, 1524, 1559, 1724, t746, 176l, l766, 177l und
1) Behauptet nicht nur, sondern auch urkundlich nachgewiesen, istsolches ans den Hausverträgcn, in der oben angef. Vorlegung :c,,— 45, S. 33 — 50. Auch wird für "das eigentliche prag-matische Hausgesetz" der Tractat von Pavia ausdrücklich erklärt,noch in dem Pfalz-Baierischen Hausvertrag von 1766, Z. tjin Faber's neuer StaatsCanzley, Th. 43, S. 378. — Es istdiese Behauptung und Nachweisung für den gegenwärtigen Fallum so wichtiger, da sie zugleich ein für denselben günstiges öf-fentliches Eingeständniß in sich schließt. Es ist nämlich die"Vorlegung" eine Pfalz-Zweibrückische Staatsschrift, welche Her-zog Carl II-, Bruder und Regierungsvorfahr Sr. Majestät desKönigs Maximilian Jvsevh von Bayern, im I. 1778 währenddes bayerischen SuccessionsKriegs fertigen und amtlich verbreitenließ. Sie ist auch abgedruckt in (G. A. Arndt's) VollständigerSammlung von Staatsschriften zum Behuf der Bayerischen Ge-schichte, Th. IV, Auch sehe man I. H. Bachmann's (pfalz-zwcibrückischen Geheimen Raths und ersten Archivars) Pfalz-Zwei-brückisches Staatsrecht (Tüb. 1784. 3.), S. 98. Für "wahrep.ieta ückeicommissoria et Zueeessoria rscfin oea " erklärt dieselbender knrbayerische Conferenzminister Frhr. v. Krcittmanr, inseinem Grundriß des Allgemeinen, Deutsch- nud Bayerischen Staats-rechtes (München 1770. 8.), S. 227.