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Wirken in und aus der Rheinpfalz, anfangs etliche Jahrelang als vormundschaftlicher Regierungsverweser, dann einVierteljahrhundert lang, bis an sein Ende, als Landesherrund des Reichs Kurfürst.
Obgleich als nachgcbobrncr Prinz nicht berufen zu derLandesregierung und Kurwürdc, weder durch das Haus- Grund-gesetz, den Vertrag von Pavia, noch durch das Reichsgesetz,die Goldene Bulle, ward Friedrich dennoch ohne Selbstan-maaßung, zu beiden in rechtlicher Weife erhoben durch drängendeMacht der Umstände, um in beiden, wie in Selbstperson unterden Fürsten, rühmlich als Ausnahme zu stehen von der Regel.
8- 2.
Pfalz-Bayerische HausGrundverfassung in derselben Zeit-
Für alle Staaten des Hauses Wittelsbach bestand injener Zeit, und besteht für immer, sowohl das Gesetz derUnveräusserlichkeit aller Wittelsbachischen Besitzungen ausserhalbder Familie, als auch das Gesetz der wechselseitigen Nachfolgealler Linien und ihrer Mitglieder.
Begründet ward dieses zweifache Gesetz, zuerst durch denTractat von Pavia H. Geschlossen ward dieser Haus-
1) Gedruckt: t) nach dem pfälzischen Original in dem vorma-ligen Mannheimer Archiv, in den Kurpfälzischen ^nnot-monos znL. bitrnvii forinnla sncces5io»is ?:>!at!n«e, Beilage 1, unddanach in st. ,t. >Vocksb!nck, stäss, cke innlili gcl snocessioneinin keucka irnperii snnultaneas invöstituruo cuin pzcto et provi-ckentis masornm nexn sbloickelb. ch), Beilage 3z 2) nach
einer im I. 1411 nach dem bayerischen Original in demMünchener Archiv beglaubigten Abschrift, in den "Urkunden"zu der Pfalz-Zweibrückischen Staatsschrift: Vorlegung derFideicommissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalzüberhaupt, und des regierenden Herzogs zu Pfalz-Zweibrücken,
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