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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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§> 7t. Gründlich widerlegt Ludwig den vor dem CompromißGerichtihm gemachten Vorwurf, daß zu seiner Versorgung ihm mehrgegeben worden, als man ihm schuldig gewesen. . .27tZ. 72. Ludwig, erzogen am Kurfürstlichen Hofe, wird als eheli-cher Sohn Friedrichs des Siegreichen und als WittelsbacherFamilienglied selbst von dem Stammhaupte des Pfalzgräfli-chen Hauses anerkannt, und führt in jener Eigenschaft nichtnur den Stamm- und SuccessionsTitel von Bayern, gleichwiedie Besitztitel von Scharfeneck und Löwenstein. . .274K. 73. Sondern auch genau das Haupt-oder Staats-, Stamm- undSnccessionsWappen des Gesammthauses Wittelsbach, nebstden SpecialWappen etlicher ihm eingeräumter Bestandtheiledes Wittelsbacher HausFideicommisses. . . . .279Z. 74. Kaiser und Reich erkennen ihn an als Reichsstand und Gra-fen von Löwenstein, der Schwäbische Reichskreis als Kreis-stand, und später wird ihm von dem Kaiser der Stand undRang eines Grafen zu Löwenstein, nebst dem LöwensteinischenWappen, noch besonders angewiesen. .... 284

Z. 75. Auch nach des Vaters Tod, obgleich noch minderjährig undnoch nicht Graf von Löwenstein und Reichsftand, wird Lud-wig anerkannt, nicht nur auf Turnieren als Turniergenoß,mithin als ehelich gebohren und als ritterbürtig oder adelichauch von Seite der Mutter und ihrer Eltern, überdieß alsdem Herren- oder hohen Adelstand angehörend. . . . 286Z. 76. Sondern auch in Rechts- und Staatsgeschäften, als Mannvon hohem sittlichem und geistigem Werth, selbst seinem Lan-desherrn und Familienhaupte gegenüber. Pietät gegen seineMutter. ......... 294

Z. 77- Ludwig vermählte sich zweimal, und ward nächster Stamm-vater des Hauses Löwenstein. 298

Z. 73. Erlauchte Nachkommenschaft aus Friedrichs des SiegreichenEhe mit Clara Tettin, durch ihren Sohn Ludwig, selbst inKaiserlichen, Königlichen und Großherzoglichen, und andern re-gierenden, jetzt souverainen Herzoglichen und Fürstlichen Häusern. 299Z. 79. Beweise zu vorstehenden genealogischen Sätzen. . . 302