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§.64- Kurfürst Philipp gibt dem »Edlen Ludwig von Bayern»weitere Versorgung, mit der Grafschaft Löwenstein, underkennt ihn für einen »Ehelichen Sohn» Friedrichsdes Siegreichen, 1488. Hierauf vermählt sich Ludwig miteiner Gräfin von Montfort, und werden beide die Stamm-cltern des Gräflichen, jetzt Fürstlichen Haufes Löwenstcin.
Bald nachher nimmt Philipp ungefähr den dritten Theil derGrafschaft Löwenstein eigenmächtig zurück. . . . 240§. 65. Regentcngeschichte der Grafschaft Löwenstein. . . . 246§. 66. Ihre Reichsunmittclbarkeit, Landeshoheit und Reichsstandschaft.Dennoch ward sie, sogar mit Zurückbehaltung eines Theilsderselben, Wirtembergischer Landeshoheit gewaltsam unterge-ordnet. . . . . . . . . . 249§. 67. Dessen ungeachtet setzte das Haus Löwenstein die Ausübungder Reichsstandschaft wegen der Grafschaft Löwenstcin fort,bis die Spur derselben nach dem Anfang des 17. Jahrhun-derts sich verliert. ....... 2SZ
Z. 68. Ludwigs Versorgung mit Scharfeneck, Löwenstein und anderemPfalzgräflichem Besitzthum, ward von dem GesammthauseWittelsbach als hausgesetzwidrige Veräusscrnng extra iamiliamnicht betrachtet, und darum von keinem Regierungsnachfol-ger oder Agnaten widersprochen; mithin ward auch hiedurchLudwig anerkannt als Ehelicher Sohn Friedrichs des Sieg-reichen und, nebst seinen Nachkommen, als Familienglieddes Hauses Wittelsbach. ...... 257
§. 69. Auf Ludwigs Entschädigungsforderung für Entziehung,Entbehrung und andern Verlust, schließt Kurfürst Philipp1507 mit ihm deßhalb einen Vergleich; worin er densel-ben abermal für einen leiblichen Ehelichen Sohn Friedrichsdes Siegreichen anerkennt, und ihm einige Entschädigunggewährt. Dagegen verzichtet Ludwig auf weiteren Erb-anspruch an die Pfalz; doch nur zu Gunsten Philippsund dessen Mannstammes, und mitRechtsvcrwahrung fürden Fall der Nichterfüllung des Vergleichs. . . . 260§. 70. Auch nach dem Vergleich von 1507, sieht Graf Ludwig, we-gen ihm verweigerter Entschädigung, sich genöthigt zu einemRcchtstreit wider den Kurfürsten Ludwig V. und dessen Bru-der Friedrich, vor einem CompromißGericht in den Jahren1510 bis 1512. Der Streit wird beigelegt durch Vergleich. 268