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1 (1893) Von 1207 bis 1648
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594) 27. März 1k«7.

Heinrich v. Oppen und seine Mitbelehnten werden zur Belehnung mitSenst und zur Leistung des Lehnseides auf den 5. Mai nach Zerbst vorgeladen.

Demnach Heinrich von Oppen vnd Mitbelehnte vff den 22. ^prilis zurLehnsempfahung vorgeladen, Nun aber solcher Termin aus eingefallene Verhin-derung nicht fortgengig sein möge, sondern der fünffte Tagk Zölnii den von Oppenanderweit hat berett vor angesaget werden müssen, alß sollen gedachte von Oppenhirmit vorgeladen sein, voriger deswegen empfangener Citation gemeß in der Fürst-lichen Canzley alhir fruer tagzeit beredts 5. Nuü zu erscheinen, erheischende Pflichtzu leisten vnd newe beleihung abzuwarten.

Lissnutum Zerbst den 27. Nurtii 1697.

Aus den Lehnsacten Nr. oxxv. vol. 21 v. I. 1560/1608 k. 108 imHauptarchiv zu Zerbst.

595) 23. April 1««7.

Memorial des Kurfürsten Joachim Friedrich von Brandenburg, wonachsich der Kammersecretär Augustin Hildesheim in Magdeburg zu achten. Er sollesich mit Nächstem nach Magdeburg zu Dr. für. Taute begeben und mit Vermei-dung kurfürstl. Grußes demselben berichten, in welche „Oitksrsiitig." Er mit seinemLehnsmann Job st v. Oppen stände, indem derselbe bei der großen Gnade, dieihm von Seinem Vater und Ihm selbst vielmals erwiesen, nicht allein allerleiunziemliche Reden wider Ihn und Sein Kurfürstliches Haus geführt, sondern auchIhn selbst und die Junge Herrschaft aufs höchste „beleidigt, injuriirt und disiamirt"haben solle, nach Laut der verhandelten Acten und des gehaltenen Zeugenverhörs.Das, was bis jetzt schon die Zeugenaussagen ergäben, ginge dem Kurfürsten nichtwenig zu Gemüth. Er könne auch nach den Zeugenaussagen nicht glauben, daßder v. O. unschuldig sei, sodaß Er gegen ihn „Andern zum Abscheu" der Gebühr nachverfahren lassen müßte. Zwar habe Er Bedenken, die Sache ruchbar werden undunter die Leute kommen zu lassen, indeß möchte er doch wissen, was das Rechtüber den vorliegenden Fall besage, weshalb er wünsche, daß Dr. Taute dieZeugenaussagen lese und ihm dann seine Meinung über den Fall eröffne, namentlichob, da in vielen Punkten schon nothdürftig gegen Oppen der Beweis geführt sei, derKurfürst nicht befugt sei, proxtor onarmsm inKratiwclmom das Amt Oderbergsofort einzuziehen, das er schon vom verstorbenen Kurfürsten auf Lebenszeit bekommenhabe und dessen Einkünfte uä plus enusas für eine fürstliche Schule in seinenLanden anzuwenden seien; zumal er auch durch die Zeugen überführt sei, diekurfürstlichen Holzungen und Anderes illegal gebraucht und für sich genutzt zuhaben. 2) Ob er nicht wegen seines Vergehens dem Kurfürsten zur öffentlichenAbbitte verpflichtet sei. 3) Ob, da nicht alle Punkte hinlänglich erwiesen, nichtder Pfarrer zum Erfüllungseide zuzulassen sei, oder, falls dies nicht zulässig, ob nicht