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1 (1893) Von 1207 bis 1648
Entstehung
Seite
337
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15,9t».

Solches vmb e. f. D. hinwiederumb zuuerschulden, erkenne ich mich vnterthenigst»villig.

E. F. D.

gehorsamervnterthan

Hanß von Oppenu.

Original nnter den v. Oppenschen Familiensachen im K. Staatsarchiv znKönigsberg. Registrirt ist außerhalb, daß das Mrtorium unterm 12. Febr. 1599ausgefertigt sei.

4W) 8. «il. (Ende Juni oder in den ersten Tagen des

Juli 15»«).

Hans von Oppen bittet den Administrator des Herzogthums Preußen,Markgrafen Georg Friedrich von Brandenburg, durch seine Noth gedrungen, seinebeiden Hufen in Plehnen im Amte Rastenburg verpfänden zu dürfen.

Durchleuchtiger, Hochgeboruer Furstt, Gnedigster Herr! Euer fürstliche durch-leuchttigkeit bin ich mit meinen pflichtschuldigen gehorsam In aller vnderthenigkeitbereit.. Daneben verursachet mich meine Nohtt, dringende Notturfft, wie vngernIchs doch thue, E. F. Dhtt. g. mit dieser meiner LuMoution In aller vnderthenig-keit anzuruffen, nach dem ich mit Vielerlei) geltschulden, von meiner SehligenMutter mir Hinderlaßen, behafftet, auch neben den (so!) Zuerhaltung meiner Lehen-gütter in der Marck in grosse Schulden geraten vnd dero halben ohne loß-schlagung deß Nutzes vnd gebrauchs etzlicher meiner gutter nicht besreyet magwerden, Alß gelanget an E. F. Dhtt. Mein vndertheniges, flelichs vnd demüttigesbitten, Mir in allenn gnaden einen fürstlichenn Zulaß zuuerstaten, Alle dieweilich willens, meine Zwey wüste huben in Pläiner Grenzen Im Ambt Rasten-burg, Jedoch nur in einem felde gelegen, zuuerpfenden vnd für die Jntreßederselben Nutzung zu entpehren, biß so lange Ich sie wieder ein lösen vnd damitMeine Schulden Zahlbar machen möge, wie Ich dan sonder rühm zuerklehrennicht gern etwas von meinen güttern ^.livuisru wolte, wen mich schulde halben,datzu nicht Nöttiegeten. Bin zu E. F. Dhtt. der Vnderthenigenn TröstlichenHoffnung, diese meine Anliegende beschweere Gnedigst erwegenn vnd mir In allenGnaden einen fürstlichen Zulaß mit theilen, Reichen vnd geben lassen. Ich bin eskegen E. F. Dhtt. In aller vnderthenigkeit In Pflichtschuldigen« gehorsam zuthun pflichtigk vnd schuldigt. Erwarte E. F. Dhtt. Gnedigen bescheidts w.

E. F. Dhtte

Gehorsamer

Vnttertheniger

Hanß von Oppen.