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1 (1893) Von 1207 bis 1648
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1S71.

roggen, drey scheffel hafern, vier merkische groschen zinß, den fleischzehenden vndein huen. Vnd wir leihen den obgemelten von Oppen vnd iren menlichen leibslehens erben obgemelte lehengutter, jerliche zinse, pechte vnd renkte mit allen zu-gehorungen vnd gerechtigkeiten, wie obstehet, vnd in allermaßen die ire eltern be-sehen haben, zu einem rechten manlehen vnd gesambter handt in crafft diesesbrieffes vi:d also, daß sie vnd ire menliche leibs lehenserben solche lehngutter,jerliche zinse, pechte vnd rentte hinforder von vnß, vnsern erben vnd nachkommenzu rechten manlehen vnd gesambter handt haben, so offt nodt thut die nehmenvnd empfahen, vnß auch darvon haltten, thun vnd dienen sollen, alß manlehensvnd gesambter handt recht vnd gewonheit ist, vnd wir leihen ihnen hiran alles,was wir ihnen von rechtswegen daran verleihen sollen vnd mögen, doch vnß anvnsern vnd sonsten jdermenniglichen an seinen rechten ohne schaden. Zu vrkundt ec.vnd geben zu Colln an der Sprew montags nach MLlm6li8 1571.

Gleichzeitige Abschrift im Oop. Nnrell. Kurfürst Johann Georgs Mittel-und Uckermärkische Confirmations-, Lehn- und Consensbuche vom Jahre 1571/85k. 137 sf. im K. Geh. Staatsarchiv zu Berlin. Die entsprechende Lehnsregistraturlautet: In des Jtzigenn Churfürstenn Marggrasf Johans Georgens Huldigunghaben die von Oppenn Jr Lehenu Empfängerin, Alß Caspar vnd Peter ge-brudere vor sich vund Ire unmündigen Vettern Adam vnd Abraham,Bartels söhne, Erdmann, Gottsriedt vnnd Mattisen, Hansens söhne,Rawe Arndt, Rudolffs söhne zu Niddern Nichel vnd Schlanlach vnddann wegen Jrer abwesenden Vettern Friderich vnd Wolfs gebrudern zuFriderstorff vnd Hansen, Wilhelms söhne, In Preußenn habenn dieLehen semptlich Empfangenn vnnd Pflicht gethan, die abwesenden vnnd unmündigensollen auch In Rechter verordenter Zeit huldigenn. ^.etum Coln an der SpreweMontags nach iMadualis ste. 1571. In dem vorstehenden Lehnbrief,

wie auch in einigen früheren (z. B. S. 91 ff.) sind durch Verseheu des altenKopisten einige Ortsnamen verlesen und unrichtig geschrieben worden, z. B. S. 92Kaitzdorf, Kotzin u. a. Oben sind die Namen richtig gestellt worden.

206) I. Oetobev 1S71.

Kurfürst Johann George, Markgraf von Brandenburg bekundet, auf denTodesfall seines Vaters die Gebrüder und Gevettern Friedrich, Wolf undHans v. Oppen mit den von Henning und Rüdiger Gebrüdern v. Ziegesar er-kauften Gütern, nämlich 14/z freien Hufen zu Görzke nebst verschiedenen Pachtenzu Mannlehn beliehen zu haben.

Johannß George, Churfürst, bekennen, daß wir nach todtlichen abgangweilandt deß hochgebornen surften, Herrn Joachims Marggraffen ec., vnsern liebengetreuen Friderich, Wolfs vnd Hansen, gebrudern vnd vettern denOppen vnd iren menlichen leibs lehens erben zu rechtem manlehen gnedigst ge-reicht vnd geliehen haben nachfolgende hueffen vnd pechtte, welche ire vorfahrnvon weylandt Henning vnd Rudiger gebruder die von Zigeser genandt durcheinen bestendigen kauff an sich bracht vnd volgig durch sie bis daher besessen, ge-