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1SNN-1S0S.
9tt) 8. Januar isvtt.
Friedrich v. Oppen zu Fredersdorf ist Bürge für die GebrüderMatthäus und Valeutiu v. Acken, zu Belzig unter dem Saudberge gesessen,als dieselben dem Hochstift Brandenburg gewisse Hebungen und Pächte aus Belzigverpfänden.
— nha Gebort Christi Dusenth darnha visf hunderth Jar, des Mittwekesna der heyligen dry Konige.
Nach einem fast gleichzeitigen Copialbuche im domcapitular. Archiv zuBrandenburg gedruckt in Riedel O. v. IZrunck. VIII. p. 456.
91) IS. Jahrhundert.
Anna v. Oppeu ist Conventualin des Jungfrauen-Klosters zuJüterbog; sieftiegt auch in der Klosterkirche daselbst begraben.
Heffter Geschichte der Stadt Jüterbog S. 137.
92) 11. December 1S0S.
Friedrich v. Oppen zu Belzig und Fredersdorf gesessen, bekundet,den Rath zu Belzig mit der Holzmark, das Verlorene Wasser genannt, belehntzu haben.
Ich Friderich von Oppen zu Beltzigk vnd Freßtorp gesessen be-kenne vnd thue kundt vor mich, meine rechte leibes lehns erben vnd Erbnemeuvnd vor alle, die diesen meinen Briefs sehen oder hören lesen, das ich mit fullerBetrachtung, willen, fulborth vnd rathe meiner freunde durch freundtschaffte vndgethane dinste dem Ersamen Rathe der Stadt Belzcig geligen habe vnd leyhein vnd mit krafft dises Briefes die holzmarcke genannt das Verloren Wassermit aller zubehorung an holcz, wasser vnd iveyde, freyheit vnd grenczen, so vielsie vormals von den Holwegen gehabt haben, also das sich der Rath vnd dieinwohner der genanteil Stat Beltzig zu ewigen Zceiten der gedachten marcke ihnaller gestalt, wie oben gemelt, gebrauchen sollen, vnd ich vnd meine Erben sol vndwil gemeltem Rathe vnd der gantzen gemein des vor iedermenniglich eine selb-stendige gewer sein vnd sie dabey behalten, ohn alle argelist vnd geuerde. Auchgerethe ich Friderich von Oppin vor mich, meine Erben vnd erbnemen, das man,so offt als diese lehn loß vnd ledigk werden, dem Rathe zu Beltzigk vnd solchszur rechten Zeit vnd gnugsamer frist zu wissen thun vnd vorkundigen lassen sol,so ferne als der Lehnherr auslendigk gesessen, vnd darnach sollen sie ohn langevorzihen zu der Stette schicken, die lehn empfangen lassen vnd gewonliche landt-leuffige leigunge flenvahre?) dein lehnherrn dauon geben. Dabei vnd vber zumGezeug ist gewesen der ersame Gregorius heins, Burgermeister zu Brück. Auch zumehr Sicherheit hab ich vil gemelter friderich von Oppen mein Jnsigel zu rucke vff