Druckschrift 
Die Geschichte des gräflich Aldenburg-Bentinck'schen Erbfolgestreites in einem Umrisse ...
Entstehung
Seite
77
Einzelbild herunterladen
 

dem Diplom seines Sohnes von allen Gräflichen Rechtenausgeschlossen wissen wollte, in seinem Testamente zu Erbeneingesetzt haben. Er konnte, während er in dem Grafendiplomunter „ehelichen Leibeserben" nur in „rechter Eheerzeugte und geborne" verstand, in seinem Testamentunter dem Ausdruck eheliche Leibeserben nicht die Mantelkindermitbegriffen haben. Der Einwand, daß das Testamentspäter sei, und bis dahin die Ansicht des Testators sich geänderthaben könnte, schwindet vor der Erwägung, daß es sich hiernicht um eine Ansicht, sondern um einen Sprachgebrauch han-delte und daß Anton Günther, wie in Note 1. und 13. be-merkt worden ist, wenige Wochen vor seinem Promemorial anKurmainz, ein Testament unterm 12. März 1653 gefertigt hatte,in welchem er sich gleichfalls des Ausdrucks: eheliche Leibcserbenbediente, dieses Testamentes auch in dem Grafendiplome bestäti-gen ließ, folglich unter jenen Worten keine anderen als in derEhe geborene Leibeserben, ganz wie im Grafeudiplome, ver-stehen konnte. Nichts deutet auf einen Wechsel der Ansicht hin,der zu seiner Begründung immer des Beweises bedürfte; sonderndaraus, daß Anton Günther vor, bei und nach demGrafendiplom unter ehelichen Leibeserben sich keine Mantelkinderdachte.

Dem Herrn Referenten und Nelationsversasser war dieseswichtige klägerische Argument nicht entgangen. Im Gegen-theil schien es ihm so bedeutend, daß es ihm zu selbstständi-gen Forschungen Veranlassung gab. Er führte nämlich indem geschichtlichen Theil der Relation jene Thatsache mit einerUmständlichkeit und in einer Weise an, daß jeder unbefangeneLeser sogleich erkennen wird, der Referent habe hier ein seinerMeinung nach entscheidendes Moment hervorheben wollen, andas sich die nachfolgende rechtliche Beurtheilung halten werde.