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Die Geschichte des gräflich Aldenburg-Bentinck'schen Erbfolgestreites in einem Umrisse ...
Entstehung
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als Generalbevollmächtigter des sobenannten Grafen GustavAdolf, den Regierungsantritt und die Besitznahme desselbenbereits in einer Eingabe vom 26. Oktober 183Z bei demGroßherzog zur Anzeige gebracht und gleichfalls die Annahmeder Huldigungsreverse seines Mandanten nachgesucht.

Das Benehmen der Gräflichen Beamten ist in einem recht-lichen Erachten") von Mühlenbruch erörtert worden. Eswird darin die Ansicht begründet, daß diese Herrn strafbargehandelt haben. Aus ihrem Amtskreife tretend, haben sie sichzum Richter über die Regiernngsnachfolge aufgeworfen. Unterzwei Prätendenten haben sie gerade für denjenigen Partei ge-nommen, dessen Berechtigung sie mindestens als eine höchstzweifelhafte erkennen mußten und erkannten; haben für ihnBesitz ergriffen, die Unterthanen ihm zu huldigen verleitet undden rechtmäßigen Nachfolger aus seiuen angestammten Herr-schaften verdrängt. Dies Alles thaten sie auf eigene Auto-torität hin, ohne Abwartung einer oberherrlichenoder richterlichen Weisung. Es ist ferner dargethanworden, daß etwaige Verpflichtungen gegen den letztregierendenGrafen ihnen nicht zur Entschuldigung gereichen, indem mansich zu Nechtwidrigkeiten, zu Eingriffen in ein fremdes Rechts-gebiet, nicht verpflichten lassen darf. Kein Regent ist zu ein-seitigen Verfügungen über seine Regierungsnachfolge befugt;alle dahin zweckende, von ihm auferlegte Verpflichtungen sindmit seinem Tode kraftlos und erloschen. Dies mußte sich jenerHerr Amtmann, als er seine Anzeige bei dem Großherzog vonOldenburg machte, sagen. Er konnte sich nicht über die Ver-messenheit der Ansprüche des vorehelich gebornen Sohnes derSara Margaretha Gerdes, wenn auch von dem letzt-

l3) Mühlenbruch. Rechtliches Erachten u. s. w. Göttingcn l84l.