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und bei der Hannöverschen Justiz-Kanzlei zu Aurich deponirthatte. Obgleich darin seine legitimirten Söhne zu Erben ein-gesetzt und deren ältester als Nachfolger in die AldenburgischenHerrschaften bezeichnet worden waren, so fanden es doch derfaktische Inhaber nnd seine Rathgcber später nicht gerathen,dieses in einzelnen Theilen für den beabsichtigten Zweck sehrunbedachtsam verfaßte Testament an das Tageslicht zu ziehen.Der Graf Wilhelm Friedrich Christian, der setzigeKläger im Successionsstreit, bekam aber davon im Herbst 1837Kunde und bewirkte dessen Publikation. In diesem Testamenteerklärte der Graf: es stehe außer seiner Dispositions-Ge-walt, an dem in Beziehung aufdie Aldenburg-Bentinck-'schen Fideikvmmißgüter eingeführten Primogeniturrechteetwas zu ändern. Dies widerspricht der späteren Behauptungeiner Aufhebung des Aldenburgischen Fideikommisses durch diefranzösische Fremdherrschast und Gesetzgebung. Ferner sprichtder Graf in diesem Testament in der Mehrheit „Wir," erwähnetseines erlauchten Standes, und bezieht sich auf das Pri-vatrecht der erlauchten deutschen Familien: AllesAeußerungen, die seine Meinung über den hohen Adel derFamilie und die Gültigkeit des Privatfürstenrechts für dieselbebezeugen. Er bestimmt ferner: daß die Majorennität desSuccedirenden, zufolge des vom Kaiser Ferdinand III.ertheilten Diploms vom 15. Juli 1653, mit dem zu-rückgelegten zwanzigsten Jahre eintrete. Hiernach sind dieBestimmungen des Aldenburgischen Grafendiploms von demletztregierenden Grafen, als eine gültige Rechtsnorm des Al-denburgischen Hauses, auch in dessen weiblicher Linie Alden-burg-Bentinck, angesehen und anerkannt worden: waszugleich eine der vielen Thatsachen bildet, durch welche das