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behauptet, die Flagge habe dem Grafen damals an 20,000 Rthlr.eingetragen. Diese Herrlichkeit war indessen von kurzer Dauer.Durch den, zwischen Frankreich und Holland geschlossenen Trak-tat von Fontainebleau vom 8. November 1807 wurde, haupt-sächlich um jenem Handel ein Ende zu machen, der Graf Ben-tinck im Sinne des Art. 26 der Nheinbundesakte unier Hollandmediatisirt und als regierender Graf, «oointo regnant,»sämmtlichen mediatisirten vormaligen Neichsstän-den gleichgestellt.
Man kann aus diesen Hergängen entnehmen, daß eine vielgrößere völkerrechtliche und staatsrechtliche Bedeutung darin lag,mit Landeshoheit zu regieren, als ohne Landeshoheit, als bloßerPersonalist, Mitglied eines Grafenkollegs zu sein. Die Per-sonellsten wurden einfache Unterthanen der Souveraine, in derenGebiete sie ihre Besitzungen hatten, während der Graf Ben-tin ck, obgleich es nach den bisherigen Nachforschungen nochzweifelhaft ist, ob er damals förmlich in ein Grafenkolleg aufge-nommen war oder nicht, doch vermöge seiner Landeshoheit, mitdem Ende des Reichs und der über ihm gestandenen Reichsge-walt, als Souverain völkerrechtlich anerkannt, und dann gleichanderen regierenden Reich sständen mediatisirt wurde.Da nun selbst die vormals reichsständischen Personaliftenzum deutschen hohen Adel gezählt werden, so konnte man schonaus diesem Grunde den Grafen Bentin ck mit seinen Vorrechtenunmöglich davon ausschließen. Die Stellung, in welche derGraf B entin ck, mit Auflösung des deutschen Reichs, durch denBesitz von Kniphausen trat, beweist auch die Grundlosigkeit derBehauptung: daß Kniphausen nicht mehr gewesen sei, als eineunmittelbare reichsritterschaftliche Besitzung. Dieser Lieblingsideeeinzelner Oldenburgischer Staatsmänner, die mitunter sogar denBegriff eines freien Bauerngutes geltend machen wollten, hul-