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Aufnahme. Ein Ostfricsischer Widerspruch hatte jedoch auchhier die Folge, daß nach einem Dekrete des Direktoriums desGrafenkollegs Sitz und Stimme für Kniphausen vorläufigsuspendirt bleiben sollten. Der Zulassung zu derselben standübrigens sonst nichts im Weg, und es scheint von keiner andernSeite her ein gültiger Einwand vorgebracht worden zu sein. Obdiese Angelegenheit unter den Nachfolgern Anton II. dem Zielenäher gebracht, oder erledigt worden sei, liegt, bei der Unvoll-ständigkeit der Nachrichten, noch im Dunkel. Bei diesen Be-mühungen Anton II. konnte, da mit ihm voraussichtlich derAldenburgische Mannsstamm erlosch, nur das Recht der nach-folgenden weiblichen Linie Aldenburg-Bentinck Vestimmungsgrundsein. Dieselbe trat auch in dieser Beziehung in alle Rechtedes Aldenburgischen Mannsstammes ein.
Dem Grafen Anton II. folgte in der Regierung die Erb-gräfin Charlotte Sophie. Denn nach Ausgang des Alden-burgischen Mannsstammes gingen dessen Besitzungen und Rechte,in Gcmäßheit des Anton Günther'schen Testamentes unddes Aldenburgischen Grafendiploms, ans sie und auf ihre Nach-kommen über. Anton II. hatte seine Tochter außerdem nochausdrücklich zur Erbin aller seiner Rechte eingesetzt, in einemTestament vom 25. Oktober 1727, in welchem er zugleich dieVerfügung des Grafen Anton Günther wiederholte undbestätigte.
Die Gräfin Charlotte Sophie übertrug bei Lebzeitendurch eine Akte von 1751 alle ihre Rechte an ihre mit demGrafen Wilhelm von Bentinck erzengten Söhne, derenältester Christian Friedrich Anton nach dem im Hausegeltenden Primogeniturrecht die Regierung mit erlangter Ma-jorennität antrat. Er vermählte sich mit einer BaronesseTuyll von Seroskcrkcn. Unter seinen Söhnen sind die