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die Anmaßungen des 3. E. zu schützen, 3) nach außen hin ge-meinschaftlich aufzutreten, — Zwischen den Mitgliedern derbeiden Verbindungen soll kein Duell stattfinden. Streitig-keiten sollen erledigt werden von einem Schiedsgericht aus7 Mitgliedern, von denen abwechselnd monatlich eine Verbindungdrei, die andere vier stellt. Das Präsidium führt die Verbindung,welche die geringere Zahl zum Ehrengericht stellt. Jedes Mit-glied der Vereinigung muß auch einein Kamel oder Mitgliedanderer Verbindungen vor diesem Gericht Rede stehen. JedeVerbindung erwählt monatlich sechs aus ihrer Mitte zum Ehren-gericht (Ehrenrichter und Ammänner). Das Gericht ist öffentlich,auch für NichtMitglieder der beiden Verbindungen. Jede Parteikann zwei Ehrenrichter rekusieren. Bei Dimission und Exklusionist dem Verurteilten Appellation gestattet an ein neugewähltes,aus elf bestehendes Gericht. Die früheren Ehrenrichter könnenhierzu wiedergewählt werden. Das Ehrengericht kann aufRevokation und Degradation erkennen und kann die Strafe desVerweises, des strengen Verweises, der Dimission und der Ex-klusion verhängen; letztere ist infamierend.
Beschließen kann in allgemeinen Angelegenheiten nur derAllgemeine Convcnt, bestehend aus sämtlichen stimmberechtigtenMitgliedern der beiden Verbindungen. Das Präsidium führt derPräsident des Verwaltungsausschusses. Letzterer beruft auch denAllgemeinen Convent. . . . Der Allgemeine Convent ist beschluß-fähig, wenn 2/z der Mitglieder bei der Abstimmung zugegensind u. s. w.
Es wird ein Verwaltungsausschuß eingesetzt, wozu diepräsidierende Verbindung zwei, die andere drei Mitglieder stellt.
Alle 14 Tage ist gemeinschaftliche Kneiperei abwechselnd aufden Vcrbindungskneipen. Am Anfang und Schluß des Semestersist gemeinschaftlicher Kommers.
Als Bedingungen eines ferneren Paukverhältnisses mit denCorps werden hingestellt: t) Vollständige Gleichberechtigung, ins-besondere in Betreff des Unparteiischen, 2) daß sich der 3. E.fernerhin nicht mehr anmaßt, die richterliche Behörde über Studentenzu sein, die dem 3. E. Verbände nicht angehören."
Diesen in den Conventsprotokollen uns erhaltenen Satzungen fügtFranz (1848 — 50) noch hinzu, daß, falls zwei dem E. ungehörigeMitglieder trotz der Entscheidung des Ehrengerichts zum Duell hätten