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Die Bemühungen auf dein Paukboden blieben auch nicht ohne Früchte;die Alemannia hat ganz hervorragende Schläger gehabt, unter denen ausder Zeit von 1849 bis 1855 Knorsch, Spohr, Ashölter, Gerhardt,Philippi, Schmidt (Danzig), Thikötter, Förster, Otto Müller,Melm u. A. als Schläger ersten Ranges zu bezeichnen sind, denen sichauch eine Menge anderer guter Schläger anschloß. Für die Jahre 1856und 1857 fehlt dem Verfasser die spezielle Kenntnis, doch wird es, dadie Mensuren dieser Zeit durchweg zu unseren Gunsten bezw. ohne Nachteilselbst gegen die besten feindlichen Schläger (z. B. den für den bestenSchläger Bonns geltenden Teutonen Peter Reitz) ausgefallen sind, auchdamals nicht an guten Schlägern gemangelt haben (wie Altgelt, Cols-man Zc.). Jedenfalls hat es diese ganze Periode an Waffenübung undda, wo ihr dazu die Möglichkeit geboten wurde, auch am Waffenkampfund Waffenerfolg nicht fehlen lassen.
Zur näheren Darlegung der theoretischen Stellung zum Duell mögenhier die einzelnen statutarischen Bestimmungen folgen.
Der älteste Beschluß datiert vom 3. Februar 1849, er ist auf Antragdes waffengewandten und mensurfrcudigcn Knorsch gesaßt:
„Die Verbindung sieht in dem Duell ein an sich zwar ver-werfliches, jedoch zur Ausgleichung von Beleidigungen und zurVerhinderung eines in noch roherer Gestalt auftretenden Faust-rcchts zur Zeit unter Studenten verschiedener Verbindungen nochnicht gänzlich zu beseitigendes Mittel der Selbsthülse gegen per-sönliche Beleidigungen, auf dessen allmähliche Beseitigung undeinstweilige möglichste Beschränkung sie hinzuwirken für ihre Pflichthält. Ihren Mitgliedern verbietet sie jede Art der Selbsthülfeunbedingt, und weist dieselben bei vorkommenden Beleidigungenoder persönlichen Angriffen darauf hin, durch das EhrengerichtGenugthuung und Schutz sich zu verschaffen. Indem aber dieVerbindung ihren Mitgliedern das Duell mit andern Studentenzum Schutz gegen persönliche Beleidigungen gestattet, auch das-selbe im einzelnen Falle nicht von einer Erlaubnis ihrerseits ab-hängig macht, hält sie sich danach für berechtigt, ja für verpflichtet,darüber zu wachen, daß ihre Mitglieder nicht auf leichtsinnigeWeise Duelle kontrahieren und besonders, daß dieselben nicht zurEingehung von Duellen durch unprovozicrte Beleidigungen Ver-anlassung geben, und sie legt aus diesem Grunde ihren Mit-gliedern die Pflicht auf, jede zwischen ihnen und anderen Studenten