— 32 —
stattgehabte Eingehung eines Duells mit den sie begleitendenThatumständen, welche womöglich durch Zeugen zu konstatierensind, in der nächsten Versammlung zur Kenntnis des Ehrengerichtszu bringen."
In dieser Fassung ist der Beschluß dann in das im Jahre 1851 neuzusammengestellte Statut als Z 3 übergegangen.
Durch Konventsbeschluß vom 27. Juli 1852 wurde der Schluß desK 3, wie folgt, abgeändert:
„Indem aber die Verbindung ihren Mitgliedern das Duellmit anderen Studenten zum Schutze gegen persönliche Beleidigungengestattet, verlangt sie, daß dieselben im vorkommenden Falle dieErlaubnis einholen, die Contrahage auszufechtcn, mit Darlegungder Verhältnisse (welche womöglich durch Zeugen zu konstatierensind), die die Contrahage veranlaßt haben. Das Ehrengerichtentscheidet dann, ob die Beleidigung eine Forderung nach sich zuziehen im Stande gewesen sei oder nicht, und erlaubt oder ver-bietet danach das Aussechten der Contrahage."
Durch diesen Beschluß wurde zum ersten und einzigen Mal deinEhrengericht die theoretische Befugnis eingeräumt, das Ausfechten einereingegangenen Contrahage zu verbieten. Zur praktischen Ausführung ist-der Beschluß ausweise der Ehrengerichtsprotokolle nicht gekommen, under wurde bereits am 5. Februar 1853 wieder geändert. Vorher undnachher galt stets der Grundsatz, daß die eingegangene Contra Hage(abgesehen von dem Falle ehrenvoller Einigung) unbedingt ausgepauktwerden müsse und letzteres nicht verboten werden könne. Veranlaßtist der Beschluß offenbar nur durch theorctisch-philosophisch-moralische Er-wägungen; irgend welche praktische oder thatsächliche Veranlassung hatnicht vorgelegen.
Unterm 7. Februar 1853 erhielt der K 3 nachfolgende wesentlichveränderte Fassung:
„Die Verbindung sieht in dein Duell ein an sich zwar ver-werfliches, jedoch zur Ausgleichung von Beleidigungen und zurVerhinderung eines in noch roherer Gestalt auftretenden Faust-rechts gegen Studenten, die nicht derselben oder eineranderen burschenschaftlichen Verbindung angehören,nicht gänzlich zu beseitigendes Mittel der Selbsthülse, auf dessenmöglichste Beschränkung sie hinzuweisen für ihre Pflicht hält.