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des Schmidt'schen K 2. Auf erhobene Revision wurde dann zwar in derVersammlung vom 21. Februar der Schmidt'sehe K 2 mit einem aus demKommissionsantrage entnommenen Zusatz über die Ausschließung der Politikvon der Mehrheit angenommen, doch wurde dieser Beschluß später wegenMangels der statutenmäßig erforderlichen Zweidrittelmehrheit als ungiltigangefochten. Bei der erneuten Abstimmung (24. Juni 1851) wurde so-wohl der frühere Kommissionsantrag, als der angenommene Schmidt'scheK 2 abgelehnt, jedoch von L. Keibel ein neuer abgeänderter Antrag vor-gelegt. Letzterer wurde dann endlich in der Versammlung vom 3V. Juni 1851,nachdem auf Schoenstedt's Antrag ein wesentlicher Teil des früherenKommissionsantrages in demselben aufgenommen war, mit allen gegeneine Stimme angenommen.
Der vielgenannte § 2 lautete danach:
„Zum Zweck hat die Verbindung, größtmögliche Entwicklungder Geselligkeit, sowie ein freudiges Jneinanderleben und echtfreundschaftliches Verhältnis unter den einzelnen Mitgliedern zuschaffen und zu befördern. Sie macht es sich serner zur Aufgabe,die Gesinnungstüchtigkeit, Energie und Selbständigkeit der Charakterezu erwecken und zu entwickeln, einen sittlichen Geist in ihrerMitte aufrecht zu erhalten und nach außen hin einen ver-nünftigen Begriff von Ehre und Ehrenhaftigkeit zur Geltung zubringen.
Spezifisch wissenschaftliche und dergleichen Tendenzen, sowienamentlich Politik liegen ganz außerhalb des Kreises der Ver-bindung als solcher. Doch bleibt es den Mitgliedern dieser un-benommen, sich unter sich zur Förderung derartiger Interessen zusogenannten Kränzchen zu vereinigen."
Die oben gesperrt gedruckten Worte sollen ihrer Tendenz nach dasKeuschheitsprinzip enthalten, und sind stets in dieser Weise streng aus-gefaßt und gchandhabt. Dasselbe gilt von der bei der Statutenrevisionim Winter 1854/55 abgeänderten Fassung (bei der der zweite Absatzganz fortgelassen wurde):
„Die Verbindung will ein freudiges Jneinanderleben ihrerMitglieder durch einen geselligen, freundschaftlichen Verkehrschaffen und fördern. Als notwendige Voraussetzung und Grund-lage eines solchen sieht sie die auf Anerkennung sittlicherTüchtigkeit beruhende Achtung aller Mitglieder unter einanderan und macht es sich daher zur Aufgabe, einen entschieden sitt-