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Geschichte der Burschenschaft Alemannia zu Bonn : Festgabe z. Feier des 50-jährigen Stiftungsfestes der Burschenschaft Alemannia
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Die Organisation, die Befugnisse und Pflichten der einzelnen Vorstands-mitglieder, sowie die Rechte der Versammlung und des Ehrengerichts u. s, w.sind im Wesentlichen dieselben geblieben. Nur mag hervorgehoben werden,daß den Mitgliedern der äußeren Verbindung, die bereits 4 Wochen auf-genommen waren, ein erheblich erweitertes Stimmrecht (in allen Ange-legenheiten außer Statutenänderungen und in das Wesen der Verbindungeingreifenden Anträgen) gegeben wurde und daß die Berechtigung der durchein Mitglied eingeführten fremden Burschenschafter zum Besuche der Ver-sammlungen aufgehoben wurde. Unter den Vorstandsmitgliedern befindetsich auch wieder derMöbelwart", dessen Charge zwar am 14. Dezember 1844aufgehoben, aber schon seit der am 2. November 1846 beschlossenenAufhebung des Paukbodenzwanges bei den Wahlen wieder erschienen war,während der bis dahin fungierendePaukwart" seitdem nicht mehr beiden Wahlen vorkam.

Das Statut enthielt keine allgemeinen Bestimmungen über Zweck undWesen der Verbindung. Diese, sowie verschiedene andere Bestimmungen,sind erst in den folgenden Jahren beschlossen und dann bei der 1851erneuen redaktionellen Zusammenstellung als besondere Paragraphen demStatut zugesetzt, und zwar:

am 13. Februar 1851 die Bestimmung:Die Alemannia ist eineburschenschaftliche Verbindung. Sie trägt die Farben Schwarz-Rot-Gold" (Z 1),

am 3V. Juni 1851 die Bestimmung über die Zwecke der Verbindung(§ 2),

am 3. Februar 1849 die Bestimmung über das Duell (K 3),am 20. Januar 1849 die Wiedereinführung des Paukbodenzwanges,von welcher Zeit an derMöbelwart" auch wieder demPaukwart"Platz macht (K 41),am 16. Juli 1349 die Erhebung der Bierzeitung zu einem wirklichenVerbindungs-Jnstitut und die Bestimmung über die Wahl desBierzeitungs-Redakteurs als Verbindungsbeamten durch die Ver-sammlung, sowie über die Verantwortlichkeit desselben (§ 42),am 5. November 1849 das Verbot, ohne Befragen der Verbindung einemfremden Studenten das schwarz-rot-goldene Band zu dedizieren(§ 46),

am 11. November 1850 die Bestimmung, daß jeder ehrenvoll Entlassenebei seinem Ausscheiden der Verbindung seine Silhouette dedizierenmüsse (§ 47).