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Einleitung.
1) die Grafen von S toll) er g-Wernigerode, Stoiberg - Roslaund Stolberg-Stolberg, wegen der Grafschaften Wernige-rode, Stolberg und Rosla;
2) Die Erben des Landgrafen von Hessen - Rothenburg,wegen seines Antheils an Treffurt (der Landgraf starb am12. Nov. 1S34);
3) der Graf von Brühl, wegen der Standesherrschaft Forsla-Pförlhen;
4) die Grafen von Uli sei er, wegen der SlandcsherrschaftLeuthen;
5) der Fürst und der Graf von Lynar, wegen der Standes-herrschaften Drehnau-Padcmagk und Lübbenau;
6) der Graf von der Schulenburg, wegen der Standes-herrschaft Lieberose-Lamsfeld;
7) die Grafen von Solms, wegen der Standesherrschaft Ba-rulh und Sonnenwalde;
8) der Graf von Schönaich, wegen der SlandesherrsehaftAmtilz;
9) der Freiherr von Houwald, wegen der SlandcsherrschaftSiraupitz;
10) der Herzog von Anhalt-Dessau, wegen des AmtesWalter-Nienburg in der Provinz Sachsen.
IV. In ausgezeichneten Verhältnissen stehen auch die Inhaberder preussischen Erbämter, oder vielmehr der Erbämterin der Provinz Preussen, namentlich: der Graf von Doli na-Schlodien, wegen des Erbamtes Deutsch-Eylau, der Grafvon Fi nkc ns lein, wegen der Erbhauptämter GilgenburgundSchönberg, der Graf von Schlichen, wegen der Erbhaupt-ämter Gerdauen und Nordenburg, und der Graf von Kay-scrlingk, wegen der Grafschaft Raulenburg.
Auch sind den grössern Schenkungen, welche einige Feld-herren und Staatsmänner erhalten haben, standesherrliche Rechtebeigelegt worden. Zu dem niedern Adel gehören die Gra-fen und Freiherren, die keine Standesherrschaftcu besitzen,und die übrigen Edcllcute. Nach den neuesten uns vorliegen-den amtlichen Listen vom Jahre 1S35 sind noch folgendeFamilien im Besitz von Erbämtern in den verschiedenen Pro-vinzen.
I. Die grossen Hof-Acmter im Königreiche Preussen.
Albrecht, Markgraf von Brandenburg, der erste Her-zog in Preussen, errichtete eine oberste Adminislralions-Be-hörde, die anfänglich der Oberrath, später das oslpreus-sisehc Slaats-'Ministerium genannt wurde. Diese hoheBehörde bestand aus vier Mitgliedern, nämlich dem L a n d.