Cap. i. Uckermärcksche Adels»Historie. 11
kunft nicht verstecket/ ist dennoch eines und des andern wendischer Ursprung,auch in hiesiger Provintz, theils aus dem Namen, theils aus dem Alterthum,mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit zu schließen.
Des teutschen Adels Ankunft in diePommersche und ehemahlen dazu ge-hörige Uckermärcksche Lande, hat sich nicht eher, als mit Ausgang des zwölf-ten Jahrhunderts angefangen, nachdem die pommersche Fürsten LvAisIaus l.und Lasimiruz I. ohngefehr im Zahr 1182. ihre Lande, dem teutschen Reichzu Lehn aufgetragen, und des erstem beyde Printzen, Laliminw II. und La-ßi8lau8 II. wenig Jahre nachher, um ihr verwüstetes Land anzubauen, aus an-dern Ländern Adel und Unadel geruffen, und damit die Städte und das platteLand besetzet. Die besondere und umständliche Nachrichten, wann und aufwas Art ein jedes altes Geschlecht damahlen in die Uckermarck angelanget undsich anseßig gemachet, fehlen, und stehet dahin, ob solche mit der Zeit nochaufgefunden werden mögten. Es ist in diesem Fall, fast kein ander Hülfs-Mittel übrig, das Alterthum der hiesigen Geschlechter zu entdecken, als dieStiftungs-und Schenckungs -Briefe der Städte und Clöster und dergleichenUhrkunden, worinn adeliche Zeugen angeführet sind. Lehn-Briefe welchedie Hertzoge von Pommern, vor Abtretung des Ucker-Landes, an der Chur-Marck, an einzele adeliche Personen oder Geschlechter ertheilet, sind nochnicht zum Vorschein gekommen. In deren Ermangelung lässet sich aus denenbald darauf folgenden Zeiten, und dem Endzweck der pommerschen Fürsten,die Einrichtung ihrer Lande auf teutschen Fuß zu setzen, die nicht ungegründeteVermuthung nehmen, daß die sich hieher gezogene Geschlechter, zum theilwüste Feld-Marcken, unter Lehns -Pflicht vom Landes-Herrn erhalten, zumtheil auch von dem wendischen Adel und alten Besitzern, käuflich oder aufandere rechtliche Art erb-und eigenthümlich, an sich gebracht, bey welcherBewandtniß, selbst bey den eingekommenen teutschen Geschlechtern, die Lehn-barkeit nicht sogleich durchgängig und überall Platz gehabt. Die solcherge-stalt aufgebauete und angerichtete Land-Güter, hat der teutsche Adel, ent-weder mit denen schon vorhin geführten Geschlechts-Nahmen beleget, oderaber, die, denen Gütern beygelegte teutsche Benennung, mit der Zeit zumGeschlechts-Nahmen erhalten, welche letztere hier zu Lande um der Mitte desdreyzehenden 8eculi noch nicht von allen und jeden angenommen gewesen.Mit dem teutschen Adel ist solchergestalt, nebst der Lehnbarkeit, auch die da-mit verkünpfte teutsche Einrichtung des Kriegs-Wesens, im Lande bekandtund eingeführet, folglich die Beschützung der Schlösser demselben mit anver-trauet worden. Die Schlösser sind der Grund der Städte in der Uckermarckund Nachbarschaft, und haben diese bey jenen ihren Anfang genommen, undderen Schutzes sich zu erfreuen gehabt, (i) Eben daher ist der Anbau und
B 2 Be-il Bey denen Städten Prentzlaw und Angermünde sind von solchen Schlössern noch ei-nige kuäera vorhanden, und ist die erste nicht eher, als im Jahr 1288., von denenMarggrassen Ono und Lonraä privileAiret worden, eine steinerne Mauer aufführenzu dürsten, mithin damahlen noch ein offener Orth gewesen: Die andere Heisset Neu-
/ Anger-