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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
143
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(143)die Unterthanen mit unleidentlichen Contributionibus belegt! die Ambtliche mit leiblichen arresten angehalten / und doch mit der darin verhandenen Soldatesca nichts außgerichtet werden solte / was diesen Landen dadurch für unwiderbringlicher Schaden / Unheil /ja gäntzliche ruin darauß erwachsen konte.Dahero Wir uns, und zwar auch in anmerckung solcher erheblicher consideratio-nen ja keines anderen versehen / und D. L. auch hiemit gantz Vetter- und gnädiglich nochmahlen ermahnet haben wollen obberührte conjunction allermassen solches mehrgemeltenUnser Feltmarschalck Graff Philips von Mansfelt mit D. L. mit mehreren tractiren wird /also würcklich zu verfügen allermassen es zu Befürderung Unser und deß Heyl. ReichsDiensten auch gemeinen Wesens besten und diesen Landen und armen Unterthanen zumguten gereichen thuet.Was nun aber obbemelter Ritterschafft / Ständen und Stätt / Unserer und desReichs Fürsten=Thumb Gülich= und Berg abermahlen eingewendte Beschwerungen undgebettene Abstellung dergleichen wider ihre Privilegia und Einwilligung / einseitig außge-schriebener exactionen und contributionen anlangt / wissen D. L. sich zuvor zuerinnerenwas dergleichen gravaminum halben allbereit vorhin vorkommen / und darinnen vor Erklär-und Verordnung erfolgt seyn;Wan wir Uns aber besagter Fürsten-Thumben und darzu gehörige Ritter= undLandschafften billig gnädigst anzunehmen haben / und nicht hulffloß zulassen seyn / zumah-len D. L. ohne das darüber gleich von Unseren nechsten Vorfahren / also auch von Uns ei-nige rechtmäßige possession oder administration bey unerörtterten Rechten nicht gestan-den wird.Darumben so wollen wir D. L. auch hiemit ferner Vetter- und gnädiglich ermahnetund begehrt haben daß Sie vielgemelter Ritterschafften bey obangeregten ihren alten Her-kommen / Gewonheiten / erlangten Privilegien, Rechten und Gerechtigkeiten rühig ver-bleiben lassen / und die angedeute unzihmende einseitige Exactionen ab und einstellen / dieContributiones auch also zu moderiren geschehen zulassen damit sie sich dessen zu beschwe-ren nicht Ursach haben.Deme dan D. L. sonderlich bey erzeigten beschwerlichen Zustand deß Heyl. Reichszu Beförderung deß gemeinen Wesens besten zu thun wissen / wie Wir dan auch solche un-sere Verordnung den Ständen vermög beyliegenden Abschrifft notificirt haben. Seyndund verbleiben danebens D. L. mit Vetterlichen geneigten Willen / Gnaden und allesgantz wohl beygethan / Geben Wien den 6. Martii Anno 1634.Antwort an die Gülich= und Bergische Ritterschaff-ten, Ständ und Stätt, Ihre wieder Pfaltz-Newburg abermahleingewendte Gravamina betreffend. den 6. Martii Anno 1634. N.5Ferdinand / ꝛc.Jebe Getrewe, auß Eweren Schreiben zu Cöllen den 6. Januarii nechsthin da-tirt / haben Wir mit mehreren Umbständen gnädigst vernommen / wessen ihr euchgegen und wider den Durchleuchtigen rc. Titul rc. Pfaltz Newburg wegen dervon Sr. L. in unsern / und deß Heyl. Reichs Gülich= und Bergischen Landen in ver-wichenen Jahr vorgenommener Kriegswerbungen / und vor zwey Regiment zu Fuß / undeines zu Pferd / und deren Unterhalt / Muster- und Samblung (ohne daß vorhero vonsolchen Werbungen mit Euch den Ständen so dazumahlen im Land beysammen gewesenwie von Alters bey diesen Fürsten=Thumben herkommen und gebräuchig einige Communication beschehen wäre) auff drey Monaten abgeforderter 234674. Reichsthaler / sonder-lich aber auch eines von seiner L. an dero Beambte und Dienere sub dato Düsseldorff den1. Martii verwichenen Jahrs / unterm schein einer general Description aller PersohnenHaab und Güter abgangenen beschwerlichen Befelchs auch folgents über vorige Stewr-gelder jüngst im Monat Novembri abermahlen in besagten beyden Unseren und deß Heyl.Reichs Fursten-Thumben Gülich und Berg / ohne ewer der Ständ requisition außge-schriebener Monatgelder Stewr in Unterthänigkeit geklagt / vor und angebracht / auchdarbey neben gehorsambstes bezeig und Contestirung Ewer schuldigen Trew und devotion,wegen Abstellung dergleichen wider Ewere Privilegia und ohne Ewere Einwilligung einsei-tig außgeschriebener Exactionen und Contributionen in Unterthänigkeit angesucht und ge-betten habe.Wie