(132)Gedächtnüs in dem Jahr 1511. gegeben, auff die Confirmirung ihrerPrivilegien, wie die von Wort zu Wort hernach beschrieben folgt: WirJohann von Gottes Gnaden älteste Sohn zu Cleve, Hertzog zu Gülich2c. NBDemnach bekennen wir öffentlich mit diesem Brieff vor Uns / UnseErben und Nachkommeling / daß Wir obgemelten unsen RitterschafftenStätten und Landschafften / unsers Hertzog-Thumbs Gülich / alle obge-melte ihre Freyheiten, Privilegien, Rechten, gute Gewonheiten, und son-sten alle Puncten in berührtes Unsers Herrn Vatters hierin geschriebenenBrieffs begriffen, confirmirt und bestättiget haben, confirmiren / rc. Ur-kund der Warheit haben Wir Hertzog zu Gülich vorgemelt Unsen Siegel vor Uns, Unse Erben und Nachkommen an diesen Brieff thun han-gen, gegeben zu Cleve an. 1542. den 17. Apr.Extractus Reversalis 1598. 27. MaijN. 37. VOn Gottes Gnaden Wir Johann Wilhelm / Hertzog zu Gülich / rc.Thun kund, demnach Uns Unsere liebe getrewe Ritterschafft, Stätteund Landschafft Unsers Hertzog-Thumbs Gülich haben vorbringen lasseneine Verschreibung, welche ihnen der Hochgebohrner Fürst Unser freund-licher lieber Anherr Herr Johann Hertzog zu Cleve / Gülich und BergLobsehl. Gedächtnüs, in den Jahren 1511. auff Confirmation ihrer Pri-vilegien gegeben, wie dieselbe von Wort zu Wort hernach folgen: WirJohann ältester Sohn zu Cleve etc.Clausula ConcernensAuch en sullen noch en willen Wir keine Vehde bauffen Rath und Wis-unser Ritterschaft und Stätte vorgem. nit anfangen.Geben zu Düsseldorff im Jahr unsers Erlösers 1598. den 27. Maii.Auff höchstgm. meines gnädigen Fürsten und Herren HertzogenBefelch Vr. Bernhard Putz.H ContzenExtractus Reversalis de anno 1478.lir. Q.WJr Wilhelm von Gottes Gnaden ꝛc. bekennen öffentlich in dieſemso dan Unse lieben Freunde, Unse Ritterschaft und Stätte UnsLands von Gülich, durch Unse begehrte angesehen und besonnenhaben unse grosse Nothturfft, Beschwärunge und Last/da wir in kommenseynd / Kriegs halben / und mit dem Läger vor Tomberg gehabt haind ꝛc.Clausula Concernens.Und mit angesehen da wir nun aß ein recht Erff-Herr zu dem VorsUnsem Land von Gülich kommen seynd / und Uns auch gehuldigt han / da-rumb und dadurch sie Vns zu Hülff und zu Steure kommen seynd mit ei-ner Bede und mit ihrer guter Gunst / daß sie doch nit schuldig en waren /der grossen Treuen und Gunst Wir noch Vnse Nachkommeling unbilligvergessen / und willen der auch nit zu einigen Zeiten vergessen ꝛc.Vnd Wir Hertzog Vorß. globen bey Vnser Fürstlicher Ehren Glau-ben und guten Treuen, vor Vns, Vnse Erffen und Nachkömmelinge im-mermehr vor baß solche Beden / et sey von Einkomst eines zukommendenHerrn off andere in einiger Weise an Vnse Ritterschafft / Städen undVnſen Vnderſaſſen Vnß Lands von Guͤlich zugeſinnen affzuheiſchen / mitBeden off Gewalt, und wär Sache, dat Wir Vnse Erffen und Nachkom-meling an der vorgemelter Ritterschafft und Städten unß Lands von Gü-lich solcher Beden off ander ungewöhnlicher Sachen gesinnen würde, offvon
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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132
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