(121)Cassuben und Wenden Hertzog rc. Burg-Grave zu Nürnberg und Fürstzu Rügen rc. Nachdem der Hochgebohrner Fürst unser freundlicher Lie-ber Vetter, Oheimb und Schwager Herr Johann Wilhelm zu Sach-sen / Land-Grave zu Düringen und Marg-Grave zu Meissen rc. auß son-derer Wollmeinung, daß ein Ehestifftung zwischen Uns obgemeldt Al-brecht Friderichen an einem / und der Hochgebohrnen Fürstin Unsers Wil-helmen Hertzogen, und Frawen Marien, gebohrner Königin zu Hun-garn und Boheimb, Ertz-Hertzogin zu Oesterreich, Hertzogin zu Bur-gund, Gülich, Cleve und Berg ältester Tochter Fräwlein Maria Leono-ra am andern, in Handlung gebracht werden möchte, sich embsig und fleis-sig bemühet, welches auch an die Römische Käyserl. Majest. unseren Aller-gnädigsten Herrn gelangt / und Ihre Käyserl. Majest. sich solchen Heyrathnicht mißfallen lassen, darauff dann Wir Wilhelm Hertzog und FrawMaria Hertzogin zu Gülich / Unseren Willen im Namen deß Herrngleichfals darzu gegeben / alsoClausula Concernens.Und da der Fall geschähe, daß beyde Unsere Geliebte Söhne, CarlFriederich und Johann Wilhelm, ohne Leibs-Erben auß diesem Jam-merthal verscheiden / welches doch der Allmächtige gnädig verhüten wolle /und alsdann obgemelte Fürsten-Thumben und Landen an Unseren Ge-liebten Eythumb Hertzog Albrecht Friederich / und Unsere älteste TochterMaria Leonora und ihre Erben kommen und fallen wurden / wie Wirauch daran seyn und nicht unterlassen wollen / Unser Ritterschafft undLand-Stände gnädigst Fleiß zu ermahnen, ihren Consens und Bewilli-gung, wie sie Vermög der angezogenen Käyserl. Privilegien zu thunschüldig / auch darzu geben.Clausula Concernens.Dergleichen ein jedes Fürsten-Thumb, Graffschafft, Herrlichkeitund Land, bey ihren Privilegien, Freyheiten, alt Herkommen und Ge-wonheiten, auch Brieff und Siegellen stracks zu halten, und die keineswegs abzubrechen oder zu vermindern / damit Sie die Landen desto baßin gutem einträchtigen Wesen und Stand erhalten, wie gleichfals Wirvestiglich versprochen haben / und versprechen hiemit: Daß Wir / UnsereErben und Nachkommen bestimbte Fürsten-Thumben / GraffschafftenHerrlichkeit und Landen, mit den Untersassen, so darin gebohren, geerbt,und begutet, auch mit mehrern Adels-Personen dann Rechts-Gelehrtenregiren lassen sollen und wollen.Geschehen und verhandelt in Unser Wilhelms Hertzogen Schloßzu Hambach am 14. Monats Decembris im 1572. Jahr.CopiaDer Käyserlichen End=Urtheil sub dato Eberstorffden 2ten Octobris. 1635.Ir Ferdinand der Ander ꝛc. bekennen öffentlich mit diesemBrieff, daß Wir in denen von der Gülich- und Bergischen Rit-terschafft und Land-Ständen selbsten, als hernach deren an Un-sern Käyserl. Hoff abgeordneten geklagte gravamina insonderheit die Con-tribu
lit. P.