⸗⸗(92)-nigte Ländersambt oder sonders darin einiger gestalt directe vel obliquebeschwären oder betrangen würden, angesehen, und von niemand in ei-nem anderen Verstand gezogen werden können noch solle, alles das selbeund was sonsten zu der mehr offtgedachten Landtschafften und derselbenherbrachten Libertäten, Privilegien, Pacten, Reversalen, Altenherkom-men, Gewonheit, Recht, und Gerechtigkeiten auch Käys. RescriptenEnd-Urtheilen, und sonsten vermög voriger Verträge erworbenen Rech-tens conservation nun und ins künfftig immermehr gedeyen kan / globenund versprechen Wir eine Landschafft der anderen obbeschriebener massenund formb an leiblich außgeschworenen Aidtsstatt bey Christlichen wah-ren Worten, trewlich, auffrichtig, frömlich, und ewiglich also zu praesti-ren und zu verrichten / daß Uns daran nichts unter was Schein oder Prae-text das auch genohmen oder erdacht werden könne behinderen noch keineLandtschafft auß diesser vernewerter Erb-Verbündtnüs unter wasSchein Nahmen oder vorfallende Gelegenheit, daß auch seyn möge ohneder sämbtlicher Landschafften einhellige Bewilligung nun und zu den e-wigen Tagen nicht außtretten sollen noch wolten. Auch h aben wir uneferners vereinigt, abgeredt, verglichen, und verbunden vor Uns, unßerErben und Nachkommen, das zum fall dieser Erb-verei nigter Hertzog-Thumb und Landen angehörige Mitglieder, wer es auch wäre, dieseUnion und Verbuntnus zu unterschreiben sich beschwären / und gegen die-sen einhalt im geringsten wider handlen würde, daß selbige ipso facto vorein abgeschnittenes und verstorbenes Glied erkandt und erachtet / in derThat seyn und bleiben / zu keiner Versamblung dero Land-Ständen / we-der Er noch seine Nachkommelingen zu den ewigen Tagen zugelassen / we-niger sein Votum krafft haben, sonderen vor null und nichtig gehaltengestalt dan auch niemand von den abwesenden zu den Land-Tags Be-schlagungen oder Versamblungen, Er habe dan zuvor diese wollbedacht-lich ernewerte Union eigenhändig unterschrieben / admittirt und zu gelassenwerden solle; Zu warheits Urkund haben Wir Land-Stände auß Ritter-schafft und Stätten dero vorberührter Hertzog-Thumben Gülich, Cleve,Berge, als auch der Graffschafften Marck und Ravenspergh diese renovirte Erb-Verbundnns eigenhändig unterschrieben; So geschehen Cöllnam Rhein den Fünff und Zwantzigsten Februarii Anno Se chszehn Hun-dert Sieben und ViertzigGülische Ritterschafft und Stätte.Johann Bertram Freyherr von Sintzig Erb-Marschalck / Carl vonBaren Freyherr zu Navil und Veyenaw, Wilhelm Freyherr von Leeradtzu Honstorff, Wilhelm von Harff Freyherr zu Alstorff, Joh. Freyherrvon Harff/ Herr zu Drimborn / Werner Herr von Gimnich Herr zu Ket-tenheim, Wilhelm Herr zu Binßfeldt, Werner von Harff zu Geilenkir-chen Herr zu Landts-Cron / Frantz Dietherich Kolff von Vettelhoven /Wilhelm von Wylich zu Bernsaw, Hugo Ernst von der Leyen Herr zuAdendorff, Rudolff von Raeßfeldt zu Creutzaw, Dam Luther Quadtvon Lands-Cron zu Flammersheim / Wilh. Degenhardt von HompeschH. zu Bolhem und Frawenberg, Henrich von Vercken Herr zu Hem-mersbach/ Henrich Wilhelm von und zu Leeradt, Johann Otto Frey-herr von Gymnich Herr zu Vischell / Ad Freyherr von Virmund / Wilhelmvon Ketzgen zu Gereßhoven.Wegen
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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