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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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N.6.

(90)..Union de Anno 1647.Ir Ferdinandt der Dritte von GottesGnaden Erwölter Römischer Käyser zu allen Zeiten Meh-rer des Reichs, in Germanien, zu Hungaren, Boheimb,Dalmatien Croatien und Schlavonien ꝛc. König / ErtzhertzogWzu Oesterreich / zu Burgund / zu Brabandt / zu Steyr / zuKarnten zu Crain, zu Lützenburg zu Würtenburg, Ober= und NiderSchließien, Fürst zu Schwaben, Maggraff des Heyligen RömischenReichs zu Burgaw zu Meheren, Ober- und Nider Laußnitz, GefürsterGraff zu Habspurg Tyrol / zu Pfierdt / zu Kyburg / und zu Görtz / Landgrafin Elsaß/ Herr auff der Windischen Marck/ zu Portenaw und zu Salinsꝛc. Bekennen vor uns und unſere Nachkommen am Reich offentlich mitdiesem Brieff / und thun kund allermanniglich / daß uns die sämbtlicheGülich, Cleve, Berg, und Marckische Land-Ständ durch ihre an Unse-rem Käyserl. Hoff anwesende Deputirte / in Unterthänigkeit vor- und an-bringen lassen, was gestalt sie zu Erhaltung dieser von zeit des jüngst ab-gelebten Hertzogen zu Gülich / in höchster Confusion, Krieg / und Unge-legenheit geschwebten, und auff den eussersten Gräntzen des Reichs ligen-den Landen / insonderheit aber zu beständiger Conservation ihrer altherge-brachter Privilegien, Recht und Gerechtigkeiten eine Erb-Vereinigung,noch in Anno Sechszehenhundert Sieben und Viertzig einhelliglich be-liebt und auffgerichtet auff Maß und Weiß / wie dieselbe von Wort zuWort hernach geschrieben stehet/ und also lautet.Wir Land-Ständ auß Ritterschafft und Stätten der Hertzog-Thumben Gülich, Cleve, Berge der Graffschafften Marck und Raven-sperg / Thun kund und zeugen hiemit vor uns und unsere Nachkommenund Jedermanniglich/ nach dem Weyland unsere Vorfahren Landt-Ständ der vorbesagten Hertzog-Thumben und Graffschafften sich zuConservation der Landen Freyheiten, Privilegien, Rechten, Herkommenund Gewonheiten in Anno Vierzehenhundert Sechs und Neuntzig auffTag S. Catharina Erb= und ewiglichen mit einander vereinigt / und in ge-wisser massen verbunden haben, dieselbe Erb-Verbundnus auch von denRöms. Käyserl. Maystäten erst Ferdinand / hernacher Maximiliano in An-no Fünffhundert sechs und sechßig, und mehr folgenden Röm. KäysererAllergnädigst ist confirmirt worden, und aber eines theils solche Erb-Vereinigung zwaren niemahlen in abgang gerahten, jedoch nach tödli-chem Hintritt, Weiland des Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, H.Johann Wilhelms Hertzogen zu Gülig Cleve und Berge, Graven zu derMarck, Ravensperg, und Moerß, Herren zu Ravenstein Christseeligstenandenckens / wegen der eingefallener schwärer und betrübter Kriegszeitenund sonsten zwischen Chur- und Fürsten dieser Fürsten-Thumb und Lan-den succession halber entstandener Mißhelligkeiten / anderen theils auchwegen des einen oder anderen Lands Freyheit, Privilegien, Reversalen,Altenherkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit, und dar-über am Käyserl. Hoff cum plena causae cognitione in Contradictorio Ju-dicio erhaltener Rescriptorum End-Urtheilen/ und sonsten vermög vo-riger Verträge erworbenen Rechten notoriè contraveniirt wordenwie noch / und weitere infractiones derselben / als auch andere Gefahrenund Nachtheilen ins gemein oder besonders bey jetzigen Conjunctu-ren der Zeit zu befahren seyn mögten; Daß Wir demnechst eintzig undallein zu Confervation der so thewr erworbener und obbesagter LandenFreyheiten / Privilegien / Reversalen / Altenherkommen / Gewonheit / Rechtund Gerechtigkeiten / auch die von Zeit zu Zeit unterhaltener vertrewlichercorre