Druckschrift 
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
88
Einzelbild herunterladen
 

(88)fen / und hinführo sich gäntzlich deren zu enthalten / uns mit solchen unddergleichen weiter nit zu beschwären / noch an prosequirung unsers Rech-tens, mit verbietung nothwendiger anlagen und zusammenkünfften zuverhinderen / alles mehreren inhalts Höchstangl. Käyserl. Urtheil / dannochvon vielhöchstgemel. Ihrer Fürstl. Durchl. geringe parition und gehor-samb beschicht, also allem ansehen nach die unumbgängliche notturfft er-fordert / damit nach so stattlich erlangten decisionibus der effect in retardatnit gestelt werde, bey Allerhöchstgemelter Röms. Käys Mayst. unsere klag-ten biß zum lang gewünschten effect zu affterfolgen; Damit Wir nun inUnserem gewissen bey Gott, bey der werther Posterität, und der gantzenErbahrer Welt uns und unsere beständigkeit bezeugen können und mö-gen; Als haben wir vorgemelte Anno 1628. in Septembri auffgerichte U-nion widerholet, widerholen und verneweren dieselbe krafft dieses wissent-lich, wohlbedachtlich und mit reiffem Rhat in allen ihren Clausulen undPuncten, nichts darvon ab=noch außbescheiden, versprechend jetzt alsdan,und dan als jetzt dieselbe unverbrüchlich und unverändert zu halten anaidts statt / daß Wir uns keinerley weiß sub quocunque etiam praetextu, waszu Conservation unserer Privilegien / Altenherkommens / Recht und Ge-rechtigkeiten antrifft oder antreffen mag / von einander scheiden oder tren-nen wollen noch sollen; Auch mit dem zusatz daß die jenige, welche sich wi-der vermuthen vorig- und jetzt ernewerter Union zu bequämen, derselbenbeyzupflichten und zu unterschreiben bedenckens tragen oder sich beschwä-ren, oder auch sonsten nach beschehener, beypflicht und unterschreibungderoselben sive directe sive indirecte zu wider thun / erhalten und handlenwerden von dem Corpore der Löblicher Land-Ständt / als ein untuglicheGlied abgeschnitten, wie auch zu den Land-Tägen, und sonsten anderenUnseren Versamblungen und Consultationibus nicht admittirt / noch einigvotum ihnen verstattet werden solte noch möge; Damit sich nun keiner hier-in zu beschwären / und dieß unsere auffrichtig und Patriotische intention inungleiche Gedancken ziehe, widerholen wir hiemit nachmahlen, undwollen daß diese unsere wolmeinende reiterirte Union eintzig und allein zuConservation Unterhaltung unser Privilegien / Altenherkommens / Rechtund Gerechtigkeit angesehen und gemeint seyn solle, ohn alle gefehrde undArglist / zu Warheit Urkund haben Wir Ritterschafft Ständt und Stättebeyder obgemelter Fürsten-Thumben dieses mit aigenen Händen unter-zeichnet. Geschehen zu Düsseldorff auffm Gemeinen Land=Tag AnneTausend Sechshundert Sechs und Dreißig in Augusto.Charles de Palandt Baron de Mariame Breidenbendt / Willem H. zuAlstorff / Ludwigh von Lülstorff zum Haen / H. Wilhelm von Goltstein zuBreill / H. Wilhelm von Gurtgen zu Tummen / Bert. von Nessellrode Hzu Stein, Bert. von Nasselrode zu Ehreßhoven, Bert. Scheiffarth vonMerode J. B. F. v. den Bongart Erb Cammerer / Werner F. H. von Harff,Hanß Henrich Schenck / von Nideggen zur Horst / Johann Friderich vonBodlenberg genandt Kessel zum Graben / Wilhelm von Leeradt zu Hon-storff / Johan Degenhardt Freyh. von Merode zu Schloßburg / Johanvon Harff F. H. zu Drimborn / Carl von Baexn H. zu Veyenaw / JohanWilhelm von Hasselt zu Hasselsrath / Frantz Dieterich von Kolff zu Hau-sen / Hanß Werner von Hetzingen zu Eschweiler / Johan Henrich vonBlatten Erbschenck des Fürst. Gülich zu Fritzheim / Johan Otto vonGymnich H. zu Vischell, Conrad von und zu Breidmar, Werner vonBinsfeld zu Nideggen, Philipp Henr. zu Benting zu Vülffrat, JohanHen. von Widendorff zu Bustorff / Johan Leonardt v. Hocherbach zuVetweiß, Johan Degenhardt von Hall, Adolff von Elempt zu Bur-gaw