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Die neue Rheinbrücke bei Düsseldorf und die Kleinbahn Düsseldorf-Krefeld : 12. November 1898
Entstehung
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gleise breit genug einzurichten. An den dadurch entstehenden Kosten participirtdas Consortium mit einem Maximalbetrage von 50000 Mk.

2. Beide Parteien sprechen ausdrücklich den Wunsch der baldmöglichen Einführung derBahn bis in die Mitte der Stadt aus und wollen die Erreichung dieses Zieles nachKräften ermöglichen.

3. So lange der Uebergang über die Staatsbahn nicht möglich ist, wird dem Con-sortium gestattet, den Betrieb mit Umsteigen auf der südlichen Seite der Staats-bahngeleise einzurichten.

4. Innerhalb der Stadt von der Neufserstrafse ab darf die Eisenbahn nur durchelektrische Kraftzuführung betrieben werden; nach 10 Jahren gilt dies für denganzen Stadtbezirk.

5. Die Stadt Krefeld stellt dem Consortium einen Betrag von 50 000 Mk. zur Ver-fügung, welchen das Consortium für den Erwerb folgender Grundstücke anzulegenhat, nämlich:

a) eines geeigneten etwa l 1 /* Morgen grofsen, für Bahnhof, Güterabfertigung,Gleisanlage geeigneten Terrains;

b) des Grund und Bodens für den Bahnkörper der früheren Strecke Neufs-Krefeldvon der Curve bis zur Ritterstrafse, wie solche in dem beiliegenden Planemit a c angedeutet ist. Der Betrag, welcher bei Erwerb dieser Grundstückeerspart wird, ist der Stadt zu erstatten. Uebersteigen dagegen die Erwerbungs-kosten den Betrag von 50 000 Mk., so hat die Stadt diese Ueberschreitung biszum Betrage der Kosten des Grundstücks zu b zu entrichten.

Die Stadt behält sich vor, den Erwerb der Grundstücke ihrerseits vorzunehmen.

6. Für die Dauer der Concession überläfst die Stadt Krefeld die zur Verfügung ge-stellten Strafsen abgabefrei. Die Unterhaltung und Erneuerung der Gleise, Unter-haltung des Pflasters, soweit dasselbe durch die Unterhaltung und Erneuerung derGleise in Mitleidenschaft gezogen wird, übernimmt das Consortium.

7. Die Erlaubnifs erlischt nach 00 Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung der Bahn.Jedoch hat das Consortium die Berechtigung, für die Dauer des Brückenregals,höchstens aber auf die Dauer von 75 Jahren im Ganzen, den Betrieb der Bahnbis zum Staatsbahndamm auszuüben. Nach diesen Terminen gehen die innerhalbder Stadt bezw. innerhalb der aufgegebenen Linie gelegenen Geleise, Einrich-tungen, Gebäude, Immobilien nebst Zubehör u. s. w., soweit sie der Bahnhofsanlageund dem Bahnbetrieb dienen, kostenlos in das Eigenthum der Stadt Krefeld über.In diesem Falle hat die Stadt die Wahl, die eventl. bei Vereitelung der Unter-führung der Kronprinzenstrafse vom Consortium gezahlten Beträge an dieses wiederherauszuzahlen, oder auf die Uebertragung der Gebäude mit Unterlage zu verzichten.

8. Das Consortium darf Elektricität nur zum Betriebe und zu den Zwecken ihrereigenen Bahn verwenden und dieselbe ohne Erlaubnifs der Stadt auf keinen Fall andritte Personen abgeben.

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