mission zur Vorberathung der Anträge. Die mit der letzteren geführten Verhandlungenveranlafsten das Consortium, seine Bedingungen zum Theil einzuschränken, und es gelangnunmehr, nachstehenden Vertragsentwurf zwischen Commission und Consortium zuvereinbaren:
Zwischen dem zu Düsseldorf gegründeten Consortium Rheinische Bahn-Gesellschaftund der Stadt Krefeld wird unter der Voraussetzung, dafs das vom Consortium lautVertrag mit der Stadt Düsseldorf projectirte Kleinbahn- und Brückenbau-Unternehmenvon Düsseldorf nach Krefeld mit Normalspurbreite und Stückgutverkehr zur Ausführunggelangt, folgender Vertrag abgeschlossen:
1. Die Stadt Krefeld giebt dem Consortium oder dessen Rechtsnachfolgern die Er-laubnifs, diese Bahn bis in die Mitte der Stadt über den Ostwall bis zur EckeOstwall und Rheinstrafse einzuführen. Diese Erlaubnifs wird gegeben unterVorbehalt etwaiger Rechte der Krefeld - Uerdinger Localbahn-Gesellschaft, undohne dafs der Stadt weitere Unkosten, als in diesem Vertrage anerkannt wird,erwachsen dürfen. Vorläufig ist die Einführung über die Ritterstrafse, Fischelner-strafse, Neufserstrafse, Kanalstrafse, Ostwall ins Auge gefafst und dem Con-sortium auf 10 Betriebsjahre zugesichert. Sollte es der Stadt danach gefallen,dem Consortium einen andern, nach Ansicht der Stadt geeigneten Einführungswegauf der Südseite der Stadt zur Verfügung zu stellen, dann ist dieser unter Aufgabeder schon gewählten Linie zu benutzen.
Eine demnächstige Verlegung kann nur auf einem Zuführungswege zwischender Gladbacherstrafse und der Diessemerstrafse einschliefslich und auf letztererselbst nur unter der Voraussetzung, dafs sie eine für zweispuriges Gleise ge-nügende Breite erhält, verlangt werden. Bevor die Gesellschaft genöthigt werdenkann, den Weg über die Gladbacherstrafse zu nehmen, soll es ihr freistehen,den Weg durch die Diessemerstrafse vom Punkte a der beiliegenden Zeichnungab zu nehmen unter Verzicht auf das zweite Gleise, so lange die Breite der Strafsedie Legung eines zweiten Gleises nicht gestattet. Bei einer von der Stadt ver-langten Verlegung können dem Consortium nur die durch die Schienenverlegungund Wiederherstellung der Strafsen entstehenden Kosten zur Last gelegt werden.Vorerst ist hierbei gedacht an eine Einführung durch die Kronprinzenstrafse.Sollte diese ermöglicht werden, so mufs die Weiterführung der Bahn auf demkürzesten Wege — so lange die Kanalstrafse besteht, auf dieser zum Ostwallerfolgen und in möglichster Nähe vor dem Vorplatz des neuen Bahnhofes inden Ostwall einmünden. In Bezug auf die Kronprinzenstrafse verpflichtet sich dasConsortium ausdrücklich, nach seinen Kräften auf die Unterführung derselben beimNeubau des Staatsbahnhofes hinzuwirken und für den Fall, dafs dies nicht gelingt,die Aufwendungen der Stadt unter 5 in max. bis zu 50 000 Mk. nach Fertig-stellung der Staatsbahnhofsanlagen zu erstatten. Gelingt die Unterführung, sohat die Stadt, wenn die Kleinbahn durchgeführt wird, dieselbe für ein Doppel-
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