9. Für den Fall, dafs der Betrieb der Bahn durch oberirdische, elektrische Leitungstattfindet, ist das Consortium verpflichtet, derartige Vorkehrungen zu treffen, dafsdadurch die Errichtung, der Betrieb und Ausnutzung anderer elektrischer Anlagennicht beeinträchtigt wird.10. Auf Wunsch des Consortiums wird die Stadt darnach streben, dafs längs demStrange oder in der Richtung der Bahn von a nach Osterath bis zur Gemeinde-grenze ein Parallelweg offengelegt wird, damit — wenn der über den Bahndammmit dem Consortium seitens der Staatsbahn abgeschlossene Pachtvertrag gelöstwerden sollte — auf diesem Wege die Bahngleise gelegt werden können. DasConsortium übernimmt vorerst die Pflicht, den Versuch zum Ankauf oder dauern-der Anpachtung für die Dauer der Concession zu machen.In der Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung vom 21. März 1896 wurde dieserEntwurf mit 21 gegen 6 Stimmen angenommen. Dieses erfreuliche Ergebnifs war nichtin letzter Linie dem Eingreifen des neuernannten Regierungspräsidenten Freiherrn von Rhein-baben zu verdanken, der bei der hohen Wichtigkeit der Angelegenheit, für einen Theilseines Bezirkes, der Sitzung persönlich beiwohnte und durch seine aufklärenden und be-ruhigenden Mittheilungen über die Nothwendigkeit einer Unterführung der Kronprinzen-strafse und der Aufschliefsung des südlichen Stadttheiles neue Freunde für das Unter-nehmen gewann.
Noch aber waren nicht alle Schwierigkeiten behoben.
Erst am 16. März 1896 hatte das Consortium erfahren, dafs der Krefeld-UerdingerLocalbahn angeblich ein Vorzugsrecht zum Baue neuer Strafsenbahnlinien innerhalb derStadt Krefeld zustehe. Da die Stadt Krefeld die Erlaubnifs zur Einführung der Bahn indas Stadtgebiet nach dem Vertrage vom 21. März nur vorbehaltlich aller etwaigen Rechteder Krefeld-Uerdinger Localbahn ertheilt hatte, das Consortium aber diese Frage wegenetwaiger Vorzugsrechte nicht in der Schwebe lassen konnte — um so weniger, da inden Prospecten zur Zeichnung von Actien auf die Einführung in das Stadtinnere hin-gewiesen war — so lag die Gefahr vor, dafs das Unternehmen noch in allerletzterStunde scheitern könne, wenn es nicht gelang, eine Verständigung mit der Krefeld-UerdingerLocalbahn zu erzielen. Diese Verständigung wurde durch eine Vereinbarung vom 25. März1896 erreicht, nach welcher die Krefeld-Uerdinger Localbahn auf jeden Einspruch gegendie Einführung der Kleinbahn in die Stadt Krefeld verzichtete, und das Consortium sichverpflichtete, Billets für den Verkehr innerhalb der Stadt Krefeld nicht ohne vorherigeVerständigung mit der Localbahn ausgeben zu wollen.
Hiermit waren die letzten Schwierigkeiten für die Gründung der Gesellschaft be-seitigt. Die Landesbank der Rheinprovinz hatte sich schon einige Zeit vorher zur Hergabeeines Darlehens von 6 Millionen Mk. zu einem mäfsigen Zinsfufse behufs Deckung derKosten für Kleinbahn und Grunderwerb bereit erklärt und das zum Brückenbau erforder-liche Actienkapital von 6 Millionen Mark war überzeichnet worden, da die Actien zumNennwerthe ohne Gründergewinn und ohne Spesen begeben wurden. So konnte am
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