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Die neue Rheinbrücke bei Düsseldorf und die Kleinbahn Düsseldorf-Krefeld : 12. November 1898
Entstehung
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Unternehmer und ihr Rechtsnachfolger haben dann keinen anderen Anspruch autEntschädigung, als den für die in den Strafsen liegenden Gleise zu den vonzwei von Stadt und Unternehmer zu ernennenden Sachverständigen festzu-setzenden Werth.

12. Für die Mitbenutzung der städtischen Gleise zwischen Theater- und Elberfelder-strafse hat das Consortium eine Jahrespacht von 50 Pfg. pro Meter Gleise zuentrichten. Wenn nach Ermessen der Stadtverwaltung eine Erneuerung dieserGleise nothwendig wird, so erfolgt dieselbe auf Kosten des Consortiums undwerden die Gleise dessen Eigenthum.

Im Falle einer Mitbenutzung durch die Stadt finden die Bestimmungen des§ 6 entsprechende Anwendung.

13. Die Benutzung der städtischen Strafsen soll 15 Jahre lang, vom Tage der Er-öffnung der Brücke für den öffentlichen Verkehr an gerechnet, abgabefrei gestattetwerden. Nach Ablauf dieser Frist hat das Consortium für die Strecke diesseits desRatingerthors pro Zug-Kilometer eine Pacht von 5 Pfg. für die Zeit vom 16. bis30., von 10 Pfg. für die Zeit vom 31. bis 45., von 15 Pfg. für die Zeit vom46. bis 60. Jahre an die Stadt Düsseldorf zu entrichten.

14. Den Polizeibeamten ist die unentgeltliche Benutzung der Kleinbahn, soweitdieselbe im Stadtgebiet liegt, gestattet.

III. Betreffend die Einlegung von Gas- und Wasserrohrleitungen.

Die Stadt Düsseldorf ist bereit, Gas- und Wasserrohre über die Brücke bis zumlinken Ufer zu verlegen, das Einbauen von Haupt-Gas- und Wassermessern an geeig-neter Stelle zu bewirken und die Versorgung des Gebiets der Gemeinde Heerdt mitGas und Wasser und die Beleuchtung der Brücke durch Gas zu übernehmen und zwarunter folgenden Bedingungen:

1. Die Gas- und Wasserrohre über die Brücke bis zu den Haupt-Gas- und Wasser-messern, sowie diese Messer selbst werden von der Stadt Düsseldorf auf ihreKosten beschafft und eingebaut; diese Anlagen verbleiben im Eigenthum der StadtDüsseldorf.

Die Anlage der Rohrnetze von den Hauptmessern ab ist Sache der Unter-nehmer oder sonstiger Dritter.

2. Die Beleuchtung der Brücke durch Gas erfolgt durch die Stadt Düsseldorf, dieBeschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Erneuerung der Beleuchtungskörperist Sache der Unternehmer.

3. Die näheren Bedingungen für die Abgabe von Gas und Wasser von den Haupt-messern ab bleiben besonderer Vereinbarung vorbehalten.

4. Die Abgabe von Gas und Wasser und die Beleuchtung der Brücke erfolgt nur solange, als entweder die Entnahme von Gas und Wasser für das Gebiet derGemeinde Heerdt ausschliefslich aus den Werken der Stadt Düsseldorf erfolgt,

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