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Die neue Rheinbrücke bei Düsseldorf und die Kleinbahn Düsseldorf-Krefeld : 12. November 1898
Entstehung
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Der regelmäfsige Betrieb der Linie Düsseldorf - Krefeld darf indessen hier-durch nicht beeinträchtigt werden.

Ebenso steht der Stadt die Befugnifs zu, die Kleinbahngleise innerhalbdes Stadtgebietes durch eigene Gleise zu kreuzen und Anschlufsweichen einzulegen,eine Entschädigung hat sie hierfür nicht zu zahlen.

6. Dagegen wird an die Unternehmer für den Fall dafs, und für die Zeit währendwelcher eine Mitbenutzung der Gleise thatsächlich erfolgt, eine Jahrespacht von50 Pfg. pro Meter Gleise entrichtet. Die Pacht für die eventuelle Mitbenutzungder unterirdischen Leitung soll jährlich 3 % der Kosten derselben betragen. Denerforderlichen elektrischen Strom hat das Consortium der Stadt zum Selbstkosten-preis zur Verfügung zu stellen.

7. Die Fahrgeschwindigkeit in den städtischen Strafsen darf ohne Genehmigungder Stadtverwaltung die Geschwindigkeit von 12 km für die Stunde nicht über-steigen.

Die Züge der Kleinbahn dürfen nur aus dem Motorwagen und höchstens2 Anhängewagen für den Personen- und einem für den Güterverkehr bestehen.

8. Die Kleinbahn soll am Ratingerthor eine Haltestelle errichten und weitere 4 Halte-stellen für die Strecke bis zur Haroldstrafse mit der Stadt Düsseldorf vereinbaren.

Im Stadtgebiete dürfen nur solche Züge verkehren, welche bis Oberkasselweiterfahren bezw. von dort ihren Ausgang genommen haben.

Das Consortium darf, sobald die Fahrstrecke durchgeführt ist, auf der ganzendie Stadt durchschneidenden Linie nur noch durchgehende Fahrscheine Oberkassel-Haroldstrafse ausgeben.

9. Die Unternehmer können keine Schadloshaltung für die Nachtheile verlangen,welche ihnen dadurch erwachsen, dafs die von der Bahn berührten Strafsen,sei es wegen Pflasterung oder aus irgend einem anderen Grunde, theilweisegesperrt oder sonst für die Bahn zeitweise unbenutzbar werden.

Die Stadt ihrerseits verspricht, derartige Arbeiten mit thunlicher Beschleu-nigung vornehmen zu lassen.

10. Sollte die Kleinbahn nach Krefeld nicht vollendet, oder der Betrieb derselben,ohne dafs höhere Gewalt vorliegt, aus irgend einem Grunde länger wie dreiMonate eingestellt werden, so verfallen die in den städtischen Strafsen liegendenGleise und Leitungsanlagen ohne Gegenleistung der Stadt Düsseldorf.

11. Die Concession wird bezüglich der Strecke Brückenrampe - Ratingerthor für dieZeit der Ausübung des Brückenregals durch das Consortium oder seine Rechts-nachfolger ertheilt, bezüglich der weiteren Strecke auf die Dauer von 60 Jahren,vom Tage der Eröffnung der Brücke für den öffentlichen Verkehr an gerechnet.

Der Stadt Düsseldorf soll aber das Recht zustehen, die Strecke vom Ratinger-thor bis zur Haroldstrafse 30 Jahre nach der Eröffnung der Brücke, nach vorher-gegangener einjährigen Kündigung, in alleinigen Betrieb zu übernehmen. Die

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