3. Der Sicherheitshafen ist nach dem Strome zu, wie unter Ib angegeben, undauf Erfordern der Stadt bis zu der im Plane vorgesehenen rothen Linie zuverfallen und auf Erfordern der Stadt mittels rauhen, auf eine Steinvorlage auf-gesetzten Pflasters zu befestigen.
Falls die Stadt diese Befestigung nicht fordern sollte, wird der Betrag von400 000 Mk. um 6400 Mk. gekürzt.
4. Die Stadt behält sich bis zum 1. Juli ds. Js. die Entscheidung darüber vor,ob sie die Arbeiten bei b) bis d) selbst ausführen will. Diesen Falls gehtdas Eigenthum an dem gesammten jetzigen Hafengelände unentgeltlich an dieStadt über.
5. Die Gesellschaft mufs dauernd in Düsseldorf ihren Sitz haben.
II. Betreffend den Bau einer Kleinbahn nach Krefeld.
Dem Consortium wird die Einführung einer Kleinbahn in die Stadt Düsseldorfüber die diesseitige Brückenrampe, die Alleestrafse, die Breitestrafse und nach Frei-legung des Kasernen-Areals die verlängerte Breitestrafse bis zur Haroldstrafse, sowie derBetrieb derselben unter nachfolgenden Bedingungen gestattet:
1. Die Bahn darf im Stadtgebiet nicht mit Pferden oder Lokomotiven, auch nicht mitMotoren, welche Rauch oder Dampf nach aufsen entwickeln, betrieben werden.Vom Ratingerthor ab ist auch oberirdische elektrische Leitung ausgeschlossen.
2. Es soll der Stadt vorbehalten bleiben zu bestimmen, ob die Endstation für denStückgüterverkehr am Eiskellerberg, am Ratingerthor oder auch, im Falle des Aus-baues der Bahn bis zur Breitestrafse, an dieser oder der Benratherstrafse sichbefinden soll.
3. Die Zahl und Lage der Gleise und Weichen sowie das Profil des Oberbauesfür die im Stadtgebiete gelegene Strecke der Bahn unterliegen der Genehmigungder städtischen Verwaltung.
Die Bahn ist zweigleisig und normalspurig zu bauen.
4. Das Consortium hat die Gleise auf seine Kosten und zwar vom Brückenkopfaus durch die Stadt Düsseldorf bauen zu lassen, ebenso erfolgt die Unterhaltungder Gleise und der hierdurch nothwendig werdenden Strafsenbefestigungsarbeitenstadtseitig auf Kosten der Unternehmer. Die Reinigung der Rillen, sowie die-jenigen Reinigungsarbeiten, welche durch den Betrieb der Bahn erforderlich werden,haben die letzteren zu besorgen.
5. Das Consortium räumt der Stadt Düsseldorf das Recht ein, die in der Allee- undBreitestrafse sowie deren späteren Verlängerung, oder auch in der Benrather-strafse gelegenen Gleise, event. nebst unterirdischer Leitung selbst oder auchdurch einen Pächter bezw. Rechtsnachfolger, für jederlei Betriebsart mitbenutzenzu dürfen.
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