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Die neue Rheinbrücke bei Düsseldorf und die Kleinbahn Düsseldorf-Krefeld : 12. November 1898
Entstehung
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bahn in die Stadt bis zur Haroldstrafse auf 60 Jahre ertheilen und die Beleuchtung derBrücke, sowie die Versorgung der auf der linken Rheinseite zu erwartenden Bebauung mitGas und Wasser übernehmen. In der Begründung der Anträge war auf die Vortheilehingewiesen, welche die Stadt Düsseldorf aus der Errichtung der festen Brücke und derdirecten Verbindung mit Krefeld unverkennbar ziehen werde: Hebung des Verkehrs, Be-seitigung der Hochwassergefahr durch Verwendung staatlicher, jetzt noch disponiblerMittel, die Möglichkeit der Schaffung einer Rheinpromenade und eines Rheinquais, Werth-steigerung des städtischen Grundbesitzes an der Golzheimer Insel. Ueber die Anträgedes Consortiums fanden in der Zeit vom 15. Februar bis 3. März 1896 eingehende Be-ratungen mit den städtischen Decernenten und Commissionen statt, in deren Verlaufsich das Consortium veranlafst sah, seine Wünsche durch Eingaben vom 20., 22., 25.,29. Februar und 2. März 1896 zu beschränken, bezw. zu präcisiren.

Am 3. März 1896 berieth die Stadtverordneten -Versammlung über die Anträgeund fafste folgende Beschlüsse:

I. Wegen der Herstellung der Brücke und der rechtsseitigen Brückenrampe.

Die Stadt Düsseldorf kauft von dem Consortium das Gelände des jetzigen Sicherheits-hatens und der denselben begrenzenden fiscalischen Wege, so wie dasselbe von derStaatsregierung dem Consortium nach dem Ministerial - Erlafs vom 26. Februar 1896überwiesen wird, für die Summe von 400000 Mk., nachdem das Consortium auf seinealleinige Kosten

a) eine 60 m breite Brückenöffnung auf dem rechten Rheinufer ausgeführt,

b) die Schüttungen zur Verfüllung des Sicherheitshafens behufs Herstellung derRampen- und Wegeanlagen und deren Anschlüsse nach Mafsgabe des vom Tiefbau-amte aufgestellten Lageplans und der zugehörigen Zeichnung der Profile vom26. Februar 1896 bewirkt, wobei jedoch die Schüttung nach dem Strome zu ander jetzigen Hafeneinfahrt nach einer anderen, der Stromcorrectionslinie mehrparallelen Begrenzungslinie, nach Anordnung der Königlichen Strombauverwaltungunter möglichster Vermeidung einer Einbuchtung auszuführen ist, sowie

c) die Berasung der Böschungs- und der Anlageflächen nach Auftrag einer minde-stens 25 cm hohen Schicht Mutterbodens bewirkt, und

d) die Kantensteine an den Böschungsseiten der Brückenrampe verlegt und das eiserneGeländer längs derselben hergestellt haben wird, unter folgenden Bedingungen:

1. Nach Vorschrift der Stadt ist in der südlichen Rampenböschung im Zuge derReuterkaserne oder an einer benachbarten Stelle eine Werksteintreppe von minde-stens 5 m Breite zwischen den Wangen und beiderseits mit Geländer versehenanzulegen.

2. Das Consortium erkennt das Recht der Stadt an, jederzeit und an beliebigerStelle von der Stadt- und von der Hofgartenseite aus, Strafsenrampen andie Brückenrampen anzusehliefsen.

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