strafse nach dem linken Rheinufer nach Beseitigung der Schiffbrücke einzurichten. Esdarf ein Brückengeld von 5 Pfennig für jeden Fufsgänger erhoben werden; eine Revisiondes Tarifs ist nur zulässig bei dem Nachweise einer hinreichenden Rentabilität.
2. Die Staatsregierung verpflichtet sich, den Sicherheitshafeu der Stadt Düsseldorfbehufs Anschüttung der Rampen unentgeltlich zu überweisen.
3. Der Heerdt-Büdericher Banndeich mufs nach dem Rheine zu derartig vorgeschobenwerden, dafs das Vorland an der Brücke höchstens noch 250 m beträgt.
4. Das Vorland mufs auf Kosten der Strombauverwaltung auf etwa 4- 4 m D. P.abgegraben, und der gewonnene Boden mufs der Gesellschaft behufs Verwendung beider Aufschüttung zur Verfügung gestellt werden. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dasfür die Abgrabung erforderliche Terrain zu erwerben.
5. Der Bahnhof Oberkassel ist hinter den neuen Banndeich zu verlegen, das ver-lassene Bahngelände ist der Gesellschaft gegen Zahlung von 100 000 Mk. zu überweisen.
6. Die Gesellschaft erhält die Concession zum Betrieb einer Kleinbahn von Düssel-dorf nach Krefeld mit Abzweigung von Haus Meer nach Uerdingen für Personen- undStückgutverkehr, der verlassene Bahnkörper der früheren Bahnlinie Osterath-Krefeld istder Gesellschaft zu mäfsigem Preise zu überweisen.
7. Der Gesellschaft wird behufs Ausführung der Kleinbahn, der Rampenanlagenund der Abgrabung das Enteignungsrecht verliehen.
Diese Grundzüge gaben nunmehr die Veranlassung zu überaus gründlichen Verhand-lungen, welche im December 1895, im Januar und Februar 1896 mit den zahlreichenbetheiligten Behörden fast ausschliefslich persönlich geführt wurden und einen soerfreulichen Fortschritt nahmen, dafs bereits durch Erlafs des Herrn Ministers der öffent-lichen Arbeiten vom 26. Februar 1896 — von einigen unwesentlichen Beschränkungenabgesehen — die Genehmigung zu den Vorschlägen des Consortiums ausgesprochenwerden konnte.
Es sei an dieser Stelle gestattet, sämmtlichen Behörden und Beamtenfür die überaus rasche Förderung des Unternehmens und für die Bereit-willigkeit, mit welcher die Wünsche des Consortiums entgegengenommenwurden, aufrichtigen Dank auszusprechen. Mit der Gemeinde Heerdt warzwischenzeitlich eine Verständigung über den Erwerb von 220 Morgen Gemeindelanderzielt, und da es ebenfalls gelungen war, feste, bis zum 1. April 1896 verbindlicheAngebote auf den Erwerb von etwa 1100 Morgen Terrain innerhalb der Gemeinde Heerdtzu erlangen, so wuchs die Hoffnung, dafs nunmehr die langjährigen Wünsche erfüllt, unddas hochbedeutsame Unternehmen zu einem befriedigenden Abschlüsse geführt werdenkönne. Noch aber stand die Genehmigung der beiden Städte Düsseldorf und Krefeld aus.Der städtischen Verwaltung zu Düsseldorf waren die Anträge des Consortiums am5. Februar 1896 schriftlich überreicht worden. Hiernach sollte die Stadt sich zur Zu-schüttung des Sicherheitshafens und Herstellung der Rampen bezw. zur Leistung einesangemessenen Zuschusses verpflichten, ferner die Genehmigung zur Einführung der Klein-
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