Stück.55dammen seyen, weilen dieselben die requisitaretractus vernachläßiget, und also selbst wissenmüssen, daß, wann auch gleich der Pfand-Contract der Vernäherung unterworfen wäre,sie dannoch wegen Abgang der nöthigen Erfor-derlichkeiten darzu nicht könnten zugelassenwerden.Wannenhero also folgende Urthel zu er-fuen wäre:Sententia.In Sachen Wilhelmen B. Appellanteneins,gegen und wider Erbgenahmen G. inActis benennt Appellaten andern theils, istallem Vorbringen nach zu Recht erkennt,daß von Richtern voriger Instanz übel geur-theilet, wohl davon appelliret, derowegen so-thane unterm 2ten Decembris 1752. eröfneteUrthel zu reformiren, also und dergestalt, daßgedachter Appellant von der angestellten Ver-näherungs=Klage zu absolviren, und zu entle-digen, die Appellanten hingegen in die allent-halben aufgangenen Kösten Designatione, &moderatione praevia fällig zu ertheilen seyen;als hiemit reformirt, absolvirt, entlediget, und fällig ertheiletwerden.*
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