Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
135
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Stück.135bisweilen ohnverständige Concipisten ihneneinbilden, als wann zwischen einem unter-pfändlichen, und wiederkäuflichen Contractnicht das geringste Unterschied wäre, sondernannebst der in unseren teutschen Sachen er-fahrensteHERTIVS Cons. 503. n. 9bewähret bey denen Teutschen gar gemein zuseyn, daß die Pfandnutzung, Pfandung, undWiederkauf promiscus genommen, und con-fundiret werden.11.Desgleichen mag 3) der Pfand=Contractnicht verdächtig machen, daß darinnen überdie Stadt, oder Armengelder, welche jedochnur von Kauf, und den auf einen Kauf ab-zielenden Contracten entrichtet werden müssen,ausdrücklich verordnet, selbige auch von denenContrahenten wirklich seyen abgeführet worden.Anerwogen einestheils nach des AppellantisAussage über die Armengelder darum verord-net worden, weilen hiesiger Magistrat die Ar-mengelder so gar von solchen Pfand=Contra-cten, welche von dem Gerichte selbsten errich-tet, mithin keinem Verdacht unterworfen,geforderet, und genommen hätte. Wodurchdann aller Verdacht, und widrige Muthmas-sungen um so mehr abgelehnet werden, alsauch auf den Fall, da der Appellant solchesLehr-